Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

248 B. Besonderer Teil. VlI. Verbrechen wider das Eigentum. 
Christ gerierte, enthauptet. 1576 tritt ein Schwindler namens 
Eckel auf, nennt sich des Königs Truchsefs und verführt hiedurch 
ein schönes Patrizierkind; er sühnt seine Kühnheit mit dem Haupte, 
Ein „Graf“ wird nach dreimaliger Führung um den Markt ver- 
wiesen; nicht minder unhöflich und ungläubig verfährt man gegen 
einen „Propheten“. Einige wandern 1475 in das versperrte 
Kämmerlein, ‚da sie in fremden Schein an der Hertzogen von 
Sachsen hofe vf ander lüte essen und trinken geuordert und ge- 
nomen haben“. Kiner, welcher seinen Namen änderte, „das Vieh 
zu behalten“, wird nach Pranger über die Donau gewiesen, ähnlich 
ein Bursche gestraft, welcher um Geld herauszulocken, vorgab, er 
werde vom Teufel gebunden und gemartert.!) 
1345 schafft man die „Tugend Elfs“ aus der Stadt. Sie ver- 
pflichtete sich Fremden gegenüber, ihnen eine Patriziertochter zu 
verschaffen. Statt deren führte sie ihnen betrügerischer Weise 
eine Dirne des Frauenhauses in prunkvollen Gewändern vor. 
Dadurch, dafs sich jene in andern Städten zum Schimpf der N. 
Geschlechtsfräulein des Verkehrs mit einem solchen berühmten. 
kam der Betrug an das Licht.?) 
Die Angabe eines falschen Vaters wird (1691) mit Pranger 
und Ausweisung gewürdigt. Mit sträflicher Rede begnügt man 
sich bei einem, welcher sich als Nürnberger für „Margrefisch‘“ 
ausgegeben. Von Kindesunterschiebung war an andrer Stelle die 
Rede?) 
Der Betrug wird oft mit Diebstahl identifiziert und deshalb 
init dem Strang gesühnt. Nicht seltener trifft man indels Schwert- 
strafe und Relegation. Grofs ist die Zahl der betrügerischen 
„unrechten“ Bettler, die, „auf. ein schein eins briefs“ milde Gaben 
zu ergattern suchen, wie der Wahrsager, Quacksalber und Karten- 
schläger, Laut dem Mandat von 1720 sollen „alle solchen Brief- 
träger‘, die sich fäschlich für Adelspersonen, abgedankte Offiziers 
der Geistliche ausgeben, mit Ohrenverlust und Verweisung, bei 
Urfehdbruch mit Brandmarkung gelohnt werden. Schützen, welche 
ınverdienten Sold begehren. erhalten zehn bezw. drei Jahre. Ein 
1) AB. 316, 4, 1381: Ann. 1576, 1582, 1601, 1602; Rtb. 11, 51, StA.: 
Haderb. I, 1488-—96, 78. 
2?) Ann. 1345; der Betr. der angebl. Anna von Cleve, Waldau, Verm. 
Beitr. 1, 265, 1559. 
3) Haderb, I, 1488 -_96, 108; AB. 316. 20. 18383.
	        
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