Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

216 B. Besonderer Teil. V. Verletzungen der Sittlichkeit. 
Rolle der Lofseltochter spielen; anwesende Freunde aber, welche 
den Betrug nicht ahnten, forderte er auf, das Ehegelübde zu be- 
zeugen. Durch den Nachweis, dafs die Bezichtigte an diesem 
Morgen das Haus nicht verlassen, wurde der Verführer entlarvt. 
Einen andern, der eine Patriziertochter gewann dadurch, dafs er 
sich für des Königs Truchsefs ausgab, enthauptete man. 
Gemeinschädliche Burschen, die durch Bethörung angesehner 
Bürgerstöchter Vermögen oder Bürgerrecht zu erschleichen hoffen, 
huldigen diesem Sport in Gemeinschaft. So weist man einmal 
gleichzeitig sieben aus „d. d. sie gestellet haben heimlichen und 
verlichen nach der Lewt kind“. Sie gehen hiebei, um ihren Zweck 
%u erreichen, in gewalttätigster Weise Vor; so mutet einer der 
„elichen wirtin‘“ eines Meisters zu „Sie solt mit im vom lande 
gen, tet sie dez niht, er wolt ir alle viere abhauen. Andere, 
welche ohne des Vaters Willen in sein Haus zu der Tochter gingen, 
verbannt man bis zu fünf Jahren oder — sofern das Verhältnis 
nicht mehr zu lösen — wenigstens für so lange, bis sie es nach 
geistlichen Rechten mit jener ausgefragen.?!) 
Alle diese vom Rat verhängten Strafen waren, wenn nicht 
offenbare Täuschung oder Nötigung vorlag, nichts anderes, als 
Gewaltmalsregeln gegen das bestehende Recht. Die Ehe war 
trotzdem unanfechtbar; besals der Verbannte beweiskräftige Zeugen, 
so konnte er immerhin dem die traditio puellae weiyernden Vater 
31) AB. I, 28; C. dem Weygel 5 j. d. d. er dez Albertes tohter ver- 
lichen nach der E gestellet und gesprochen, AB. 817, 16, 1405; sieben v. 
d. St. d. d. sie gestellet heimlichen und verlichen nach der Lewt kind, AB. 
817, 18; Mertein 3 j. d. d. er dem keylholtz sein tohter verliehen n. d. E. g. 
hat on sein und seiner frewnd willen und word und die auch ledig von im 
worden ist, AB. 817, 19; do. 19b; d. d. er vnsers burgers tohter on sein 
wizzen und wort erworben hat zu der E; in seinem hawse d. P. G. maide 
nachgangen ist und sie g. hat und sol niht herein komen er hab den die 
sach von der ee ausgetragen mit gaistlichen rehten, 82b; d. d. er den Sch. 
genütet sein mume zu der ee zeneme, 32b; sie anmutet sie soll mit im vom 
lande gen, 834; 5 jar vber Rein, d. d. er herdegen tohter on irer frewnde 
Rat geuerlich nachgestellet, 55; 1 j. d. d. er dem St. L. on seinen willen In 
sein hawse zu seiner tohter gegangen, 55; 63b; ce, P., das er arglistiglich 
In verporgen schein E. R. tochter hinder und on wissen desselben R. und 
andrer fründe nachgestelt und abzufreyen wnderstanden, Rtb. IV, 42, StA.; 
Puck, Hegel a, a. O., 4, 204; J. 10 j. d. d. er dez M. Tohterlein benötigt 
wolt haben, daz ez in zu der E. nem und gen Beheim mit im getzogen wer. 
AB. 316, 8. 18381: ete
	        
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