Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

180 B, Besonderer Teil. If. Missetaten an Leib und Leben. 
Strafe durch die Wahl der Einmauerung, die ihm indels später 
nicht mehr gewährt wird. Je nach Schwere der Tat tritt Ver- 
schärfung der Räderung durch zwei bis zehn Zangengriffe ein. 
Es wird hierauf bei Mordbrand und schwerem Meuchelmord, wie 
bei mehrfacher Verübung erkannt. Auf eine Urgicht von zwölf 
Mordtaten hin sollen sechs Griffe exekutiert werden, der Widerruf 
von vier Verbrechen setzt sie auf zwei herab. Aber auch die 
Zahl der Radstölse bemifst sich hienach. Viele Griffe und Stößse 
werden einem Gan von Eilitz 1515 bei einer grausigen Untat zu 
Teil, ähnlich 1469 einem Gesellen, welcher die Meisterin entführt, 
ermordet und beraubt.‘) 1612 tötet man einen jugendlichen 
Mörder erst mit dem 33. Stofs, Im Landbezirk — wo man im 
Kontrast zur früheren Milde später bei grofsen Verbrechen zu 
Abschreckungszwecken Schärfung empfiehlt — wird 1604 Ent- 
hauptung und Verbrennung exekutiert. Bei Soldaten ist auch 
Hängen, sowie Erschiefsen verzeichnet. Der Mord an einem 
Knecht findet sich in früherer Zeit mit lebenslänglicher Ver- 
bannung, später einmal mit ebensolcher Zuchthausarbeit gelohnt.°) 
Tritt auf Fürbitte öfters Schwertstrafe ein, so geht diese bei 
groiser Jugeud und hohem Alter der Auflegung auf das Rad 
vorher. Sie wird 1580 zum ersten Mal an einer Mörderin voll- 
zogen. Aus Gnaden liest man sie ebenso „mit Verwilligung des 
Anklägers“ verhängt.‘) 
Auf Versuch steht — abgesehen von einigen Verbannungs- 
fällen —- das Schwert. Wird der Täter gerädert, so vergönnt 
man dem Helfer die Milderung der vorhergehenden Enthauptung. 
1567 werden von drei Mordbrüdern zwei gerädert, einer gehenkt: 
1588 der „Anhang“ ertränkt. Grausam richtet man (1575) einen, 
der seinen Diebshelfer, einen Knaben, jämmerlich ermordete. Bei 
Verdacht erkennt man — angesichts der Bedeutung des Ver- 
brechens — auf ewige Verweisung unter Rutenstrafe oder An- 
drohung des Halsverlustes bei Rückkehr.’) 
Der Mörder verfällt sofort der Acht. kein Asyl soll ihn 
*) AB. I, 14; i. HGB, I, Il; Mizb.; M. Franz. Vageb.; furchtb. auch d. 
Richt. d. Hans Ritter, Rtb, XI, 448 StA.; G. v. Eilitz, Rtb. X, 382 StA. 
5) Stark, 1612; M. Franz. Tageb. 1604: AB. Lochner, 125 
Ann. und Mfzb. 1580; AB. 1448, 8. 
Ann. 1567, 1588, Mfzb. 1575; Marg, ewiel, von dez mordes wegen den 
ir man vetan hat. AB. 316. 33. 1391 
(\
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.