Objekt: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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„ Tötungen, 
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ınan einen Edelmann auf Verlangen des Würzburger Bischofs 
„wann er het sechs mört getan ungenötter sach und wolt den 
bischof auch umpbracht haben“. Als besonders gravierend er- 
scheint — neben der interfectio in nova pace — die Tötung solcher, 
welche zum Täter in ein nahes Schutz- und Treuverhältnis traten, 
so des Gastes, welcher in dessen Hause Aufnahme fand. Sind 
ja auch kaum Fälle zu verzeichnen, die — abgesehen von dem 
wewifs egoistischen Beweggrund — eine niedrigere, unehrlichere 
Gesinnungsweise bekunden. Als gleichberechtigt gilt die meuch- 
lerische Tötung einer wehrlosen. hilflosen Person. 1516 erläfst 
der Rat gelegentlich des Mordes an einem „pettelmaidle“* eine 
äufserst scharfe Verrufung.') 
Mit der Bambergensis erweitert sich der Bereich des Mordes 
in hervorragender Art. Nicht allein die gewinnsüchtige, hinterlistige. 
sondern jede Tötung, welche nicht durch Jähheit, Zorn oder 
sonstige Erregung verursacht ist, charakterisiert sich nunmehr als 
solcher. Dem entsprechend liegt gemäfs der Ausdrucksweise der 
Konsulenten (n. E. d. Karolina), sofern „die Tat nicht aus einem 
hitzigen entzündeten Gemüt oder ex primis motibus, sondern mit 
wohlbedachtem, fürsetzlichem willen fürgenommen, ein rechter 
qualifizierter assassinatus“ vor.”’) Häufig ist auch Wille statt Für- 
satz gebraucht. Sonst verweise ich auf das beim „Vorsatz“ Erwähnte 
Analog dem Totschlag der vorigen Periode wird der dolus 
„presumirt ex qualitate armorum“; der trunken heimkehrende 
Gatte, welcher, als seine Frau ihm in die Arme lief, die Wehr 
nicht weggeworfen und dadurch ihren Tod herbeigeführt, gilt als 
fürsätzlicher Mörder. Bekanntlich ist auch Doppel- und Drippel- 
mord an einer Person denkbar.®) 
Die erste Androhung der Räderung liest man — entsprechend 
der Vorschrift der HGO. — 1321 im Achtbuch. Der Täter ver- 
arteilt sich hier in Übereinstimmung mit Kläger und Rat zu lebens- 
Jänglicher Verbannung. Der Bürger entrinnt der furchtbaren 
‘, mordl. fährl, M., Priv. 1347 H. D.; Hegel 4, 261: oceidit in nova 
pace, pro interfectione Chunradi filii sul in pace, AB. I, 4; Rtb. XI, 77, 
StA.: von des knahben wegen. der heimlichen dermort waz worden. JR. 
1841, 22. 
2) Rtschlb. XIX, 29, 1556; daz an seinem willen nihtz gemangelt, Sy zu 
erwürgen, Rtschlb. VI, 230; der „meinung“ ihn zu töten. Rtschlb. LXI, 320. 
2, Ptschlh. XIV. 137. 170.
	        
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