5. Raub. -- 6. Brand.
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und ihm einen Gulden nahm: „Ist alspald mit todt abgangen viel-
leicht vrsach halben eines widerwertigen zaichens.“ *)
Von Räuberbanden ist noch die aus siebzehn Köpfen bestehende
der Katharina Bürklin hervorzuheben; die Führerin wird 1582
durch Meister Franz enthauptet. Auch 1604 und 1715 richtet man
Räuberinnen, 1719 eine solche zugleich mit ihrem Sohn.°)
6. Brand.
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Hier ist das Walten des Talionsprinzipes unleugbar. "Trotz-
dem die in den Stadtrechnungen aufgeführten Exekutionskosten
für den einzelnen Fall ziemlich hoch kamen, scheint man ange-
siehts der beträchtlichen Anzahl der eingeäscherten Brenner wenig
Rücksicht hierauf genommen zu haben. Die Folter versuchte da-
bei ihr Möglichstes, um dem gewöhnlichen Räuber uud Mörder
auch das Zugeständnis einiger Brandtaten zu entlocken, zumal,
wenn er bereits durch einen inquirierten Genossen deren be-
‚jchtigt war.
Für die frühere Periode mufls man den Brand aus Anlafs der
Fehde scharf von der sonstigen Brandstiftung scheiden. Erst durch
die Landfriedensgesetze werden, beide strafrechtlich analog be-
handelt. Dies tritt 1431 hervor, wo ein Ritter, der einen andern
während formellrichtig angekündigter Feindseligkeiten durch Brand
veschädigt, in Nürnberg angesprochen und zum Feuertod verurteilt
wurde. Der zufällig anwesende König Sigismund begnadigt ihn
kurz vor der Richtung zum ewigen Kerker in der Burg seines
Widersachers.!) Von Adeligen besteigt bekanntlich Schüttensamen
„um Lohn für seine vielen Verheerungen im Landgebiet den Scheiter-
haufen. Trotzdem werden öfters selbst Mordbrenner nur enthauptet;
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4) Mfzb. 1523: Haderb. I, 187; AB. 817, 15, 1405; AB. 1448, 14; übrigens
war man vor den eignen Bauern nicht sicher: erteilt ein werbenden Diener
den pawern ernstlich ze sagen. das Sy irer plackerey absten; welcher des
nicht hielt, das der pfleger denselben mit sampt der genomen hab annemen
and hereinschieken sol, Rtb. VII, 201 StA.; Nachdem die Rawberey itzunt
grofs und menigueltig sey. Wo dann R. In einer oder zweien meyl wegs
vmh_ die Stat begangen werden das dann ein Burgermeister, Ob die sach
so ylend were, vier, fünf oder sechs des Rats zu Im ziehen mag und der
sachen nach notdurft nachgen, Rtb. 0, 142 StA,
5\ Mfzb.. M. Fr. Tageb. 1582. 1) Hegel 1. 377,