Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

5. Raub. -- 6. Brand. 
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und ihm einen Gulden nahm: „Ist alspald mit todt abgangen viel- 
leicht vrsach halben eines widerwertigen zaichens.“ *) 
Von Räuberbanden ist noch die aus siebzehn Köpfen bestehende 
der Katharina Bürklin hervorzuheben; die Führerin wird 1582 
durch Meister Franz enthauptet. Auch 1604 und 1715 richtet man 
Räuberinnen, 1719 eine solche zugleich mit ihrem Sohn.°) 
6. Brand. 
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Hier ist das Walten des Talionsprinzipes unleugbar. "Trotz- 
dem die in den Stadtrechnungen aufgeführten Exekutionskosten 
für den einzelnen Fall ziemlich hoch kamen, scheint man ange- 
siehts der beträchtlichen Anzahl der eingeäscherten Brenner wenig 
Rücksicht hierauf genommen zu haben. Die Folter versuchte da- 
bei ihr Möglichstes, um dem gewöhnlichen Räuber uud Mörder 
auch das Zugeständnis einiger Brandtaten zu entlocken, zumal, 
wenn er bereits durch einen inquirierten Genossen deren be- 
‚jchtigt war. 
Für die frühere Periode mufls man den Brand aus Anlafs der 
Fehde scharf von der sonstigen Brandstiftung scheiden. Erst durch 
die Landfriedensgesetze werden, beide strafrechtlich analog be- 
handelt. Dies tritt 1431 hervor, wo ein Ritter, der einen andern 
während formellrichtig angekündigter Feindseligkeiten durch Brand 
veschädigt, in Nürnberg angesprochen und zum Feuertod verurteilt 
wurde. Der zufällig anwesende König Sigismund begnadigt ihn 
kurz vor der Richtung zum ewigen Kerker in der Burg seines 
Widersachers.!) Von Adeligen besteigt bekanntlich Schüttensamen 
„um Lohn für seine vielen Verheerungen im Landgebiet den Scheiter- 
haufen. Trotzdem werden öfters selbst Mordbrenner nur enthauptet; 
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4) Mfzb. 1523: Haderb. I, 187; AB. 817, 15, 1405; AB. 1448, 14; übrigens 
war man vor den eignen Bauern nicht sicher: erteilt ein werbenden Diener 
den pawern ernstlich ze sagen. das Sy irer plackerey absten; welcher des 
nicht hielt, das der pfleger denselben mit sampt der genomen hab annemen 
and hereinschieken sol, Rtb. VII, 201 StA.; Nachdem die Rawberey itzunt 
grofs und menigueltig sey. Wo dann R. In einer oder zweien meyl wegs 
vmh_ die Stat begangen werden das dann ein Burgermeister, Ob die sach 
so ylend were, vier, fünf oder sechs des Rats zu Im ziehen mag und der 
sachen nach notdurft nachgen, Rtb. 0, 142 StA, 
5\ Mfzb.. M. Fr. Tageb. 1582. 1) Hegel 1. 377,
	        
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