Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

5. Raub, 
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Dadurch, dafs der Raub des verächtlichen, heimlichen Charakters 
entbehrt, dessen sieh der Diebstahl rühmt, ist auch die mildere, 
ehrliche Schwertstrafe für ihn begründet. Dazu die Wehrlosigkeit 
letzterem gegenüber: Für eine räuberische Gewalttat mufs jeder 
Reisende der guten alten Zeit, der langgedehnte, menschenleere, 
waldbesäumte Stralsen reitet, jeder Waarenzug der Pfeffersäcke 
sowieso gewappnet sein; doch selbst, wenn die Thorbrücke der 
ersehnten Stadt sich grüßsend vor ihm niedersenkte, feit ihn nichts 
vor des Diebes Hinterlist. 
Trotzdem würdigt man den Räuber oft zu diesem herab und 
henkt ihn an den nächsten Ast, wie es dem berüchtigten Kronzagel 
ergeht durch drei Nürnberger Söldner, Wissende (Pörtlinge) der 
Feme. Einmal hängt man fünfzehn Placker.') 
Es sind überhaupt zwischen dem gemeinen Räuber und seinem 
vornehmeren adeligen Gewerbsgenossen mancherlei Unterschiede 
hinsichtlich ihres Gebahrens, wie ihrer strafrechtlichen Behandlung 
zu konstatieren: 
Ein geborner Feind der Städter, d. h. Neider ihrer Wohl- 
habenheit, ist der Adelige auf reiche Waarenbeute lüstern und die 
sie geleitenden Handelsherrn, welche er als gewichtigen Fang bis 
zum Eintreffen des beträchtlichen Lösegelds in sein Burgverließs 
schliefst. Er wird sich daher -- freilich sind der Ausnahmen 
viele — nicht an jedem harmlosen Wanderer vergreifen und den 
Wehrlosen in der brutalen Weise abschlachten, wie dies beim 
Strafsenräuber die Regel. Bei letzterem handelt es sich ferner stets 
darum, durch solche Freveltaten die nötigen Existenzbedingungen 
zu erringen, beim Edeln oft lediglich, um einem noblen Sport zu 
huldigen. Kündigt der Ritter meist der Stadt den Beginn der 
Feindseligkeiten an und vermag an ihm durch Stürmung und Ein- 
äscherung seiner Burg Wiedervergeltung geübt zu werden, so geht 
dem Überfall gemeiner Räuber keine Drohung vorher, ihre Ver- 
folgung ist nicht selten unmöglich. Endlich charakterisiert diese 
eine besondere Raffiniertheit und Gewissenlosigkeit in Anwendung 
ihrer Mittel. Stürzt sich der Ritter mit seinen Gesellen am lichten 
Tage auf das der Plünderung verfallene Dorf. den Bedrohten nicht 
jede Gegenwehr benehmend, wird von jenen der Anschlag sorg- 
fältieg vorbereitet. nach Aussendung von Kundschaftern die günstige 
1) Ann. 1439. 
Knapp. Nümberger Kriminal-Recht
	        
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