5. Raub,
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Dadurch, dafs der Raub des verächtlichen, heimlichen Charakters
entbehrt, dessen sieh der Diebstahl rühmt, ist auch die mildere,
ehrliche Schwertstrafe für ihn begründet. Dazu die Wehrlosigkeit
letzterem gegenüber: Für eine räuberische Gewalttat mufs jeder
Reisende der guten alten Zeit, der langgedehnte, menschenleere,
waldbesäumte Stralsen reitet, jeder Waarenzug der Pfeffersäcke
sowieso gewappnet sein; doch selbst, wenn die Thorbrücke der
ersehnten Stadt sich grüßsend vor ihm niedersenkte, feit ihn nichts
vor des Diebes Hinterlist.
Trotzdem würdigt man den Räuber oft zu diesem herab und
henkt ihn an den nächsten Ast, wie es dem berüchtigten Kronzagel
ergeht durch drei Nürnberger Söldner, Wissende (Pörtlinge) der
Feme. Einmal hängt man fünfzehn Placker.')
Es sind überhaupt zwischen dem gemeinen Räuber und seinem
vornehmeren adeligen Gewerbsgenossen mancherlei Unterschiede
hinsichtlich ihres Gebahrens, wie ihrer strafrechtlichen Behandlung
zu konstatieren:
Ein geborner Feind der Städter, d. h. Neider ihrer Wohl-
habenheit, ist der Adelige auf reiche Waarenbeute lüstern und die
sie geleitenden Handelsherrn, welche er als gewichtigen Fang bis
zum Eintreffen des beträchtlichen Lösegelds in sein Burgverließs
schliefst. Er wird sich daher -- freilich sind der Ausnahmen
viele — nicht an jedem harmlosen Wanderer vergreifen und den
Wehrlosen in der brutalen Weise abschlachten, wie dies beim
Strafsenräuber die Regel. Bei letzterem handelt es sich ferner stets
darum, durch solche Freveltaten die nötigen Existenzbedingungen
zu erringen, beim Edeln oft lediglich, um einem noblen Sport zu
huldigen. Kündigt der Ritter meist der Stadt den Beginn der
Feindseligkeiten an und vermag an ihm durch Stürmung und Ein-
äscherung seiner Burg Wiedervergeltung geübt zu werden, so geht
dem Überfall gemeiner Räuber keine Drohung vorher, ihre Ver-
folgung ist nicht selten unmöglich. Endlich charakterisiert diese
eine besondere Raffiniertheit und Gewissenlosigkeit in Anwendung
ihrer Mittel. Stürzt sich der Ritter mit seinen Gesellen am lichten
Tage auf das der Plünderung verfallene Dorf. den Bedrohten nicht
jede Gegenwehr benehmend, wird von jenen der Anschlag sorg-
fältieg vorbereitet. nach Aussendung von Kundschaftern die günstige
1) Ann. 1439.
Knapp. Nümberger Kriminal-Recht