4. Landtriedbruch,
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Noch währte es übrigens geraume Zeit, bis auch hier im
Sinne der Reichsgesetzgebung die alten Gebräuche zu Grabe ge-
tragen waren, und die Dezision der Hochgelehrten eine der mo-
dernen Anschauung entsprechende genannt werden konnte. Waren
doch auch die ungerechtfertigt milden Urteile des Rates hinsichtlich
der Totschläge in der Landschaft sie hierin nicht zu fördern geeignet.
1537 wird einer. welcher den Betzensteinern den Absagebrief an
das Thor genagelt, enthauptet. da er zu der „„yhede kein redliche
ursach gehabt‘.®)
Bemerkenswert ist noch ein Entscheid des 17. Jahrhunderts:
Ein Friedbrecher sendet einem Wirt den Fehdebrief, droht die
Ortschaft an vier Enden anzuzünden und schiefst sodann in dessen
Stadel, so dafs dieser ein Raub der Flammen wird. Der Ge-
schädigte verteidigt sich und verwundet den Befehder. Er wird
hierauf verurteilt, die Heilungskosten des letztern zu übernehmen,
jedoch unter der Befugnis Ersatz für den abgebrannten Stadel zu
fordern. Aufserdem trifft den Fehdelustigen ewige Verweisung.”)
Die Bezeichnung Landfriedbrecher ist noch hie und da dem
Austreter, dem Bankbrecher, wie auch dem Einbrecher als Epitheton
heigefügt.
Austreter sind solche Personen, welche unentledigt ihrer
bürgerlichen Pflichten das Gebiet verlassen und sich in einem
andern Territorium niederlassen. Von den vielen Verordnungen
ist das von Karl V. verliehene Privileg wohl die bemerkens-
werteste. Dies berechtigt den Rat, die fremde Herrschaft, welche
Austreter aufgenommen, aufzufordern, sich ihrer binnen Monats-
frist zu entschlagen, ihnen Geleit und Beistand zu versagen und
sie anzuhalten, sich ordnungsgemäfs von der Stadt zu lösen.
Andernfalls soll er sie als unentledigte Untertanen niederwerfen,
festnehmen und wider sie als Pflichtbrüchige, Vergewaltiger und
Beschädiger verfahren. Wer solchen Vorschub leistet, gilt als
Landfriedbrecher.®) 1483 wird eine Patrizierin auf drei Jahre
#, Rtschlb. X, 260; Wilsner vbher das er zuvor sich an freuntlich Recht
veren Inen genügen zulassen geschworn, ein schriftlich abelag zugeschickt
sins Rats Vnterthanen zum Petzenstein, Rth. XX. 54. 15839.
71 Rtschlb. XLIX, 508.
3\ MS. 960: nach Mand. v. 1629 sollen sie als treulose, pflichtvergessene,
untüchtige Leute geachtet, bei ihren Handwerksgenossen als unredlich gelten;
man will ihnen Weih und Kinder nachsenden und sie und ihre Nachkommen