Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

4. Landtriedbruch, 
159 
Noch währte es übrigens geraume Zeit, bis auch hier im 
Sinne der Reichsgesetzgebung die alten Gebräuche zu Grabe ge- 
tragen waren, und die Dezision der Hochgelehrten eine der mo- 
dernen Anschauung entsprechende genannt werden konnte. Waren 
doch auch die ungerechtfertigt milden Urteile des Rates hinsichtlich 
der Totschläge in der Landschaft sie hierin nicht zu fördern geeignet. 
1537 wird einer. welcher den Betzensteinern den Absagebrief an 
das Thor genagelt, enthauptet. da er zu der „„yhede kein redliche 
ursach gehabt‘.®) 
Bemerkenswert ist noch ein Entscheid des 17. Jahrhunderts: 
Ein Friedbrecher sendet einem Wirt den Fehdebrief, droht die 
Ortschaft an vier Enden anzuzünden und schiefst sodann in dessen 
Stadel, so dafs dieser ein Raub der Flammen wird. Der Ge- 
schädigte verteidigt sich und verwundet den Befehder. Er wird 
hierauf verurteilt, die Heilungskosten des letztern zu übernehmen, 
jedoch unter der Befugnis Ersatz für den abgebrannten Stadel zu 
fordern. Aufserdem trifft den Fehdelustigen ewige Verweisung.”) 
Die Bezeichnung Landfriedbrecher ist noch hie und da dem 
Austreter, dem Bankbrecher, wie auch dem Einbrecher als Epitheton 
heigefügt. 
Austreter sind solche Personen, welche unentledigt ihrer 
bürgerlichen Pflichten das Gebiet verlassen und sich in einem 
andern Territorium niederlassen. Von den vielen Verordnungen 
ist das von Karl V. verliehene Privileg wohl die bemerkens- 
werteste. Dies berechtigt den Rat, die fremde Herrschaft, welche 
Austreter aufgenommen, aufzufordern, sich ihrer binnen Monats- 
frist zu entschlagen, ihnen Geleit und Beistand zu versagen und 
sie anzuhalten, sich ordnungsgemäfs von der Stadt zu lösen. 
Andernfalls soll er sie als unentledigte Untertanen niederwerfen, 
festnehmen und wider sie als Pflichtbrüchige, Vergewaltiger und 
Beschädiger verfahren. Wer solchen Vorschub leistet, gilt als 
Landfriedbrecher.®) 1483 wird eine Patrizierin auf drei Jahre 
#, Rtschlb. X, 260; Wilsner vbher das er zuvor sich an freuntlich Recht 
veren Inen genügen zulassen geschworn, ein schriftlich abelag zugeschickt 
sins Rats Vnterthanen zum Petzenstein, Rth. XX. 54. 15839. 
71 Rtschlb. XLIX, 508. 
3\ MS. 960: nach Mand. v. 1629 sollen sie als treulose, pflichtvergessene, 
untüchtige Leute geachtet, bei ihren Handwerksgenossen als unredlich gelten; 
man will ihnen Weih und Kinder nachsenden und sie und ihre Nachkommen
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.