Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

142 B. Besonderer Teil. I. Verbrechen wider den Rechtsfrieden. 
meist ist es lediglich die Lust am Balgen, die Gunst des Zufalls, 
einen Milsliebigen kalt zu machen, ohne eigne Gefährde zu plündern, 
zu erbeuten. 
Um solchem Treiben ein Ziel zu setzen und den durch den 
Königsfrieden gefeiten Markt zum Asyl der Ordnung und Sicher- 
heit zu erheben, bedarf es nicht nur erhöhter Straffestsetzungen, 
strikterer Handhabung der Landfriedensgesetze fremden gemein- 
schädlichen Elementen gegenüber, als auch, um den Bestand des 
Marktes, die Autorität der Wahrer des Friedens nicht in Frage 
zu stellen, Unterdrückung jeder Fehde, jedes Rachegelüstes unter 
den eignen Bürgern. 
Von Familienfehden, welche in manch kleinerer Republik in 
Folge erbitterter Feindschaft alteingebürgerter Geschlechter die 
Bevölkerung gleichsam in zwei Lager teilen, ist Nürnberg wenig 
gefährdet. Beugt es sich ja — nicht gefördert durch der eigenen 
Scholle Freigebigkeit — nur zu bald dem merkurischen Flügel- 
szepter, das die Bürgerschaft stetigem, frischpulsierenden Wechsel 
unterwirft, die Söhne der Stadt in fremde Emporien entführt, 
aus diesen selbst die Leistungsfähigsten gewinnverheilsend anlockt. 
In solch fluktuirendem Verkehr löst sich die Starrheit alträterischer 
Sippenverbände, die an andern Orten noch in schroffem Gegen- 
satze eifersüchtig auf Wahrung ihrer Gerechtsame bedacht ein- 
ander gegenüber stehen. Immerhin spricht die Familie sonst noch 
manch gewichtiges Wort in dem bescheidenen Gemeinwesen, das 
seitens des Rates nur zu oft Berücksichtigung findet. 
Hingegen rühmen sich in der die Stadt umrahmenden Land- 
schaft Rache und Fehde noch manch blutigen Opferfests; nicht 
nur bei Ableib und Verwundung, sondern auch geringfügigem An- 
spruch sehen wir den Schuldigen von der Sippenmeute des Be- 
rechtigten gehetzt und umdräut. 
Dafs die — nur für die Bürger erlassenen — Satzungen, 
welche die Vorsorge für die Unterdrückung auch der weitgehendsten 
Feindseligkeiten beseelt, in Anlehnung an einen Landfrieden ver- 
abfalst wurden, ist unfraglich. Dem Stadtbuche ist der Albrechtinische 
Friede in seinem ganzen Umfang einverleibt. Für Fremde sollen 
an sich die strengeren gemeinrechtlichen Normen, vornehmlich die 
kaiserlichen Privilegien behufs Einschreitens wider schädliche 
Leute in Kraft erhalten bleiben. 
Innerhalb des durch das Kreuz oder den die königliche In-
	        
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