Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

136 A, Allgemeiner Teil. IL Die Strafe. 
seien auf Bitten der Gemeinde selbst erlassen.!) Verletzungen 
an Glaubensgenossen sind hier so ziemlich den gewöhnlichen 
Frevelbufsen analog normiert; bis zur Leistung der Strafe tritt 
Verbannung ein. Der Rat schreitet jedoch nur dann gegen den 
Täter ein, wenn er sich nicht freiwillig mit dem Verletzten aus- 
einandersetzt oder nicht in Gegenwehr gehandelt hat. Bei falschem 
Verdacht steht ihm Ledigung von der Klage durch Ableistung des 
Reinigungseides zu. Judenkinder unter fünfzehn Jahren können 
sich ungestraft balgen, wie auch durch Erwachsene gezüchtigt 
werden. 1497 schlägt man einen Juden wegen einer Übeltat an 
Mitbrüdern aus der Stadt und verweist ihn für ewig über die Donau. 
Statt der Urfehde schwört er den Judeneid. 
Häufig scheinen sie auf ihr Risiko hin als Kundschafter zu 
Kriegszwecken, wie zu Habhaftwerdung von Verbrechern, vor- 
nehmlich Wildpretschützen, zu dienen. 1569 lälst der Markgraf 
einen solchen vierteilen und neben ihm am Hochgericht eine Blech- 
tafel anschlagen mit der Inschrift: Michael Jud Nürnberger Ver- 
räter. Der Rat fordert nun ihre Beseitigung, da auch der Karolina 
gemäls diejenigen, welche die Obrigkeit zur Einbringung von 
malefizischen Personen gebraucht, nicht als unredlich oder Verräter 
gehalten werden sollen.!t‘) 1411 verweist man eine der Kundschaft 
auf Kaufleute bezichtigte getaufte Jüdin. Ob der 1463 am nörd- 
lichsten Balken gehenkte Verräter, dem man ein Pechhäublein über 
den Kopf stülpte, Kundschafter gewesen, ist nicht vermerkt. Der 
Chronist glaubt hervorheben zu müssen: „man hieng keinen Hund 
zu ihm!“ Nach den Annalen sollte 1590 einer an den Fülsen 
aufgeknüpft werden; er wurde jedoch erbeten, d. h. „christlich“ 
gehenkt.!®) 
Öfters bedroht und bestraft man sie wegen Ankaufs entwendeter 
Waaren. Sie sollen vornehmlich auf kein blutig Gewand, Mels- 
kleid, auf keinen Kelch Geld ausleihen. Einer weigert sich, einen 
solchen herauszugeben: „er habe als Jud Macht gestohlene Güter 
zu kaufen.‘ Als sich jedoch herausstellt, dals er von dem Sa- 
krileg nicht nur Kenntnis besafs, ja hiefür sogar eine Summe 
vorstreckte, hängt man ihn neben den Dieb. Häufig hat hiegegen 
die Weigerung der Herausgabe Erfolge, ja die Bestohlenen flehen 
13) PO. 329, 14) Rtb. LVI, 178, 
5) Hegel 4, 285. Ann. 1590.
	        
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