6. Rücksicht auf persönliche Verhältnisse. 133
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leichter dem Verdacht und der Inquisition, schon ein längerer un-
erlaubter Aufenthalt kann sie als „schädlich‘‘ qualifizieren. Erscheint
auch solch drakonische Behandlung der Fremden als ungerecht-
fertigt, so ist sie doch durch die analoge Praxis der benachbarten
Städte und Fürstenthümer bedingt und in Anbetracht der unsicheren
Verhältnisse dem Notstandsprinzip gemälfs geradezu geboten.
Patriziat und Adel. Der Geschlechtersohn erfreut sich,
zumal wenn er unter den Stadtvätern thront und sich keiner
Handlung, welche wegen ihrer Verächtlichkeit zugleich seine Rats-
fähigkeit vernichtet, schuldig macht, mannigfacher Begünstigung.
Zählt er nicht selbt zum Kollegium, so doch einflufsreiche Ver-
wandte von ihm, welche, wie es der Chronist bisweilen boshaft
vermerkt, wider Recht und Gerechtigkeit die Freilassung erwirken.
Unerbittlich verfährt jedoch das Stadtregiment auch gegen seine
eignen Glieder, wenn Hochverrath oder offner Widerstand, Treu-
losigkeit oder Milsbrauch des Amts ihnen zur Last gelegt werden.
Die Zahl der eingethürmten Patrizier ist durchaus nicht unbedeutend:
scheint eine solche Verwahrung wegen des Einflusses des Misse-
täters (sei es, dafs er „so gefrünt oder gewaltie“ were) unzureichend.
so schreitet man, wie bei Muffel, zum Äufsersten.?)
Den Ratserlassen gemäfs sind Patrizier „um so schärfer zu
bestrafen, weil hohe Personen den andern mit gutem Exempel
vorgehen müfsten‘“.*) Dies letztere ist bei den Ehrbaren — wenn
sie sich auch im grofsen Ganzen eines ziemlich würdigen Be-
nehmens befleifsigen — nicht immer die Regel; manch Fehltritt
gegen die Sittengebote wäre hier zu verzeichnen. Sehr oft ist
auch über den Luxus und die Genulssucht der Geschlechter Klage
geführt,
Sehen wir sie sonst angesichts ihrer achtunggebietenden
Stellung als Vertreter der stolzen, mächtigen Republik von einem
gewissen Nimbus umflossen, so leistet ihnen auch das Strafgesetz
Gewähr für höheren Schutz. Ehrverletzungen wenigstens kommen
7ıweilen dem Frevler theuer zu stehen.“
3) Stark, 1616, s. Hochverrat und Amtsdelikte,
4) Verlafs d. H. Ältern, Nr. 50, 1658, s. Ehebruch,
51 zwei Monat Thurm und ewige Verbannung: weil er Tuchers Hausfraw
irer eren und guten gerüchts und lewmunds fräuelich entsezt hatt, Rtb. V.
106: Patrizier Schalk geheifsen 2 t. 1. Haderb. 11. 72, s. Verl. an Ehre.