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2, Die Strafmilderung.
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und baldiges Wiedersehn.®) Dem Todesvotum entrinnen sie früher
wohl stets (Schwsp. 256), wenn sie auch die Stadt verlassen
miissen. Erst die Karolina ruft hierin eine strengere Praxis her-
vor: Die Verurteilte wird im Zuchthaus detiniert und nach der
Niederkunft enthauptet.®)
d. Trunkenheit.
Diese erfährt vielfach schonende Berücksichtigung. "Trunkne
Gattenmörder begnadigt man zum Schwert, einen „durstigen‘‘ Pferde-
dieb zur Verweisung.!) Nach Einführung der Karolina macht sich die
Anschauung geltend, dafs Tötung per ebrietatem straflos sei,
allerdings nur dann, wenn der Täter hiedurch seiner Vernunft
gleichsam beraubt gewesen.) So verzeiht der Rat auch „unge-
sehickte‘*‘ Reden und Flüche von Weinigen; ein „Diebheifser‘*‘,
wie einer, der sich „voller trunkner weifßs berümbt, er hab mit
etlichen messerer weybern gehandelt“, ziehn sich kurze Haft zu.
Ein Fuhrmann, der berauscht ein Weib vom Karren warf, zahlt
nur Schadensersatz, gleicherweise einer, welcher drei Personen ge-
fährlich mit dem Spiefs verletzte. Unverbesserliche Trunkenbolde
schafft man als gemeingefährlich aus der Stadt.*)
Scharf äußert sich die verneute PO. von 1548 gelegentlich
der Verwarnung wegen Haders, Schlachtung und Verwundung:
„Es möcht sich auch einer so gar vngeschickt und freuentlich
halten, ein Rath wolt ihm an leyb und gutt straffen und darin
zoll keinen, ob er weinig, drunken oder sunst vngeschickt were,
nichts fürtragen. sondern. wo das gefunden, mer denn sunst ge-
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5) AB. 1448, 36; sehen ob sie nach Geburt nicht wieder stiehlt, dann
annehmen, Haderb. I, 1483—96, 107.
81 Rtschlb. XLIX, 54.
Gttmrd. HGB. 11, 148, 1555; Pferded. Rtb. IX, 363, 1511.
totschlag per ebrietatem ohne fürsatz ohne Lebensstrafe, Rtschlb.
KXXIV, 85: wenn einer durch t. nicht gleichsam seiner Vernunft beraubt,
keine Entschuldigung bei Verbrechen; bz. d. Soldaten soll nach der Reiter-
bestallung die Strafe sogar verdoppelt w., Rtschlb. XLVII, 15; "Trunkner
verwundet drei mit dem Spiels: er zahlt jedem 4 Pfd. Entsch.; Haderb. I.
1503-—1516, 176.
3) bey dem Wein und sunst vil ungeschickter red des hab ain Rat mils-
fallen, Rtb. VIII, 152; J. W. das er in voller trunkner wey[s sich berimbt
und gesagt, er hab mit etl. messerer weybern gehandelt, 3 T. Turm, Rtb.
XI, 211, 1518; betr. ein Weib vom Karren geworfen, 5 Pfd., ir als vill und
dem Richter sein Recht, Haderb. IL 87.
Knano. Nürnberger Kriminal-Kecht