Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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7. Die Kirchenstraten. 
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aufkommen‘‘ mit dem Beschlusse „wenn es wieder zu schulden 
kumbt, eingedencekh zu sein‘‘.®) 
Rom- und Ach- (Aachen) Fahrten sind hie und da erwähnt; 
mitunter bildet das Gelöbnis einer solchen Wallfahrt einen Teil 
der Urtehde des Totschlägers.®) Sonstige kirchliche Zeremonien, 
wie Abbitte am Grab des Getöteten, scheinen nicht üblich. 
Die schwerste Kirchenstrafe ist — wie heutzutage noch -— 
die Versagung des kirchlichen (ehrlichen) Begrähnisses. 
Aus dem Verfahren (I. u. II. HGO.) erhellt, dafs man vordem über 
den Toten ebenso urteilt und richtet, wie über einen Lebendigen.'°) 
1396 wird Hagenbach verbrannt „denn er war erstochen worden.!') 
Wiederholt liest man Einträge, wonach dem Nachrichter Geld- 
beträge zuerkannt werden, .,do er vber einen toten richtet“. !?) 
Es handelt sich hier um einen bei handhafter Tat (bei der Ver- 
haftung — aus Notwehr) Getöteten, oder einen solchen, der, eines 
sehweren Verbrechens wenigstens nahezu überwiesen, im Lochge- 
fängnis starb oder sich selbst entleibte, oder endlich überhaupt 
um einen Selbstmörder. Verschwindet auch der geradezu lächerliche 
gerichtliche Formalismus mit der III. HGO., die Versagung des 
Begräbnisses wird stets aufrecht erhalten. Man verbrennt entweder 
den Toten zu „Pulver“ auf freiem Feld oder einer Wegscheide, 
ebenso kommt das Werfen in das Hochgericht vor. Der Name 
des Verbrannten wird auch im Achtbuch verewigt. Ein Begräbnis 
nicht minder schimpflichen Charakters ist endlich die Verscharrung 
an gewissen verrufnen Plätzen, wie im Wespennest, am Studenten- 
plätzlein, bei der Gemeingrube. Zum Hundschlager schleift der 
Pöbel einen Kleriker, welcher beim Schatzgraben verunglückte.'*) 
1520 vebietet der Rat die in das Hochgerieht Begrabnen nach 
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8) Rtb. LVI, 171; Mizb. 1565, 1576, 1617, 1655, 1657, 1659, 1660 ete. 
9) erstach der von Sachsen koch in dem frawenhaus eins nadlers sun 
erpaten in sein hermm gar kaum. must ein Romfart und ein Ochfart im tun 
und der muter 15 fi geben, Hegel, Städtechron. N., 1487, 
10) s. Verfahren, HGO. 1, 251, (56) und HGO. IT. 542. (150). 
11) Stark Chron. 18396. 
12) Susp. 2 Pfd. hir. zu lon do er vber einen toten richtet, JR. 64, 1382. 
13) Colleet. Stadtbibl., 1580; erstach sich mit willen selber Ot Sulmeister. 
ınan verprent in nicht, Hegel 4, 352; den jungen knecht, der sich erhangen 
hatt, fürderlich verprennen zu lassen und solich geschicht in das Achtbuch 
zu schreiben, L. Mülich dem leben vier tag in das loch, d. d, er den erhangen 
dem Burgermeister zunerktinden verhalten. Rtb. IV, 72 u. 79.
	        
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