Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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A. Allgemeiner Teil. Il. Die Strafe. 
Wagen nach Bamberg transportieren, wo dann nach Entlarvung 
des Betrügers auf ebenso sorgfältige Rücklieferung Bedacht ge- 
nommen wird,5) 
1379, als mehrere Ketzer dem Feuer zur Beute wurden, nehmen 
viele Bürger das Kreuz und unterwerfen sich der Kirchenbufe. 
In den Städtechroniken ist eine derartige höchst seltsame Prozession 
geschildert.®) 
Das Stehen vor der Kirche während des Gottesdiensts im 
Büfserhemd, die Rute in der Hand, ist häufig das Loos reuiger 
Wiedertäufer; ja es scheint hier allgemeine Strafnorm zu sein, 
indem z. B. 1530 einer Bekehrten befohlen wird, dafs sie tags 
darauf vor ihrer Pfarrkirche „laut der ordenung“ stehen und dann 
ihr Kind taufen lassen solle.“ 1553 dekretiert man sogar drei- 
malige Kirchenbufse, damit jedermann sehe, dafs der Zurück- 
gekehrte seinen Irrthum öffentlich bekannt.) Dafs ihre Anwendung 
auch bei Blasphemie Anklang findet, ist nicht zu verwundern; die 
Zahl der der Bulse unterworfnen Lästerer ist sehr beträchtlich. 
Hiezu gelangt sie bei Unzuchtsdelikten in Gebrauch; 1565 wird 
sie hierfür als Strafbestimmung zum ersten Mal vom Rathaus: 
herab verlesen. 1596 verbescheidet man einen Antrag, diejenigen 
hiezu zu verurteilen, welche sich „selhsten verwunden und wiederumbh 
5) Hegel 5, 559; So wird 1490 ein Clericus, welcher in der Frauen- 
kapelle ein vergoldetes Kreuz gestohlen und unter die Juden versetzt, nach 
Bamberg geliefert, Ann. 1490, s. Haderb. 1483—1496, 84; des Techants zu 
Bamberg anbringen In acht zu haben, der ersten von der wegen, die hie zu 
gefengnus komen, die dann ein Rate noten sol. vor In und nynderd anders 
recht zu suchen. Zum andern das ein Rate auch die priester hie noten soll 
vor In zu recht zu steen, Rp. 1459, 9; als der Stattknecht d. f. anhangk zu 
vefengknufs füren wollen, hat obben. priester an den st. freuenlich hand 
gelegt, plutrünstig gestoflsen und gedrosselt -— auff aim verhangen Camerwagen 
mit ainer schrifft solcher seiner verhandlung gein B. schicken, Rtb. X, 264; 
in Frevelsachen zwingt man sie meist zur Anerkennung des N. Gerichts, s, 
Geistliche. Vogel von Eltersdorf: man hat ihn nit gen B. geschickt, die 
Weyh ab zu nehmen, der Nachrichter hets ihm hier abgenommen, Waldau, 
N.B. 2, 268. 
6) etlich manspild giengen plofs pis auf den Gürtel, etlich trugen plofse 
schwert, etlich kolben gestell als die prent, etlich püchsen, etlich spiefs, 
etlich helmparten, nachdem und damit er gemört het, etlich verpunden das 
antlitz; etlich offenbar, etlich plofs und dennoch verpunden. die frawen 
gingen in frawenmenteln etc. s. Hegel Städtechron. 5. 555, 489. 
7, s. Ketzerei.
	        
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