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Zugleich mit ihnen erscheinen auch mehrere Gesellen,
insbesondere die von den Kameraden erwählten Laden-
gesellen. Das Rugsamt lässt indess keinen derselben vor
mit der Motivierung, dass man sie bei ihrer nur privaten
Inskription nicht als ordentliche Gesellen, noch viel weniger
als gesetzlich autorisierte Korporation anerkennen und sich
somit „von denselben auf keinen Fall in Absicht auf die
Annahme des fraglichen Webers und Kürschners Ziel und
Mass vorschreiben lassen könne.“ ?)
Diesen Bescheid sollen die Geschworenen den Ar-
beitern übermitteln mit dem Bemerken „dass man ihr
mutwilliges Aufstehen mit grossem Missfallen ansehe und
ihnen ernstlich gebieten lasse, um so gewisser ohne Ver-
zug in ihre Werkstätten ruhig zurückzukehren und aller
tumultuarischen Auftritte sich zu enthalten, als man sie
ausserdem als Störer der öffentlichen Ruhe behandeln und
mit ernstlichen Maassnehmungen gegen sie vorgehen werde.“
Um zugleich einen gütlichen Versuch zu machen,
wird der Rugsknecht nach der Bleistiftmacherherberge?)
gesandt, um den dort versammelten Gesellen „nochmals
Frieden zu bieten“; zugleich überbringt er aber dem
Herbergsvater den strikten Befehl, an die Ausständigen
weder Speis noch Trank zu verabfolgen Auch wird zur
Verhütung der befürchteten Exzesse der auf der Haupt-
wache kommandierende Offizier ersucht, nach der Herberge
sowohl wie nach der Riedel’schen Wohnung Patrouillen
auszusenden.?)
Der Rugsknecht kehrt sehr bald mit der Meldung
zurück, die Gesellen dächten gar nicht daran, sich zu
beruhigen, wie man das ja nicht anders erwartet hatte.
I) Rugsamts-Prot. 12. Nov. 1800. f. 430a.
2) Wo diese Herberge sich befunden hat, ist leider nicht mehr
festzustellen, da in einer Aufzählung der Herbergen aller Handwerke
(107) vom Jahr 1791 (im Stadtarchiv) die der Bleistiftmacher zufällig
fehlt.
3) Ibidem f. 4381.