SS war Ads
Achen, hrach über
Yrch den Sir |
u Macht il Nidte
Ihre Stade Zürüh
Ach Nürnbere Yin
Hehe Feet
+ 50 Stchten di
$E HE Ysera
um Halse uler auf
vum Löwep, von
10, die einer mehr
Wach ihrem Patron
2ssen Schild.
machte namentlich
In“ den Bischöfen
38 1306 gegen ale
7 auch der Buürz-
r zu Kranze und
>gwvaf Friedrich V
anilienverbindung
h 1375 mit Fried
jedrichs T Tochter
Milden, der nach
{ohenzollern nicht
azel (1378— 1400:
‚nit dem zwischen
halter und Feld-
ne Verwiekelung
Yan Oder Ver
er namentlich
„jnes Landes
1 hinzu Helm-
‚os, dann Rehäu
m Regnitzlande
hr vergrüssente
neau oder jm
Hier kamen
‚ohentrücinge.
sendorf. Uffen-
heim, Hoheneck und Ipsheim bei Windsheim, Münchaurach, Prich-
senstadt und das würzburgische Kitzingen. Mit Recht erhielt er
daher den Beinamen „der Erwerber.“
Unter ihm war das Hohenzollern’sche ITaus nahe daran, die
Landgrafschaft Elsass zu bekommen. Kaiser Karl IV sprach
dem Burggrafen dieselbe zu, aber nur auf so lange, als er leben
würde. Friedrich schickte Hans von Vestenberg dorthin, um vom
zugesprochenen Gebiete Besitz zu ergreifen,
Auch sonstige wertvolle Rechte wurden ihm zuteil, Vom
Kaiser Karl IV wurde ihm bereits 1362 das Münzrecht in Bay-
reuth und Kulmbach zugestanden. Mit seinem Hause wurde er
von Kaiser Karl IV (1347—78) auf dem Reichstage zu Nürnberg
in der sogenannten goldenen Bulle am 17. März 1363 in den
Reichsfürstenstand erhoben, Nicht blos für die Erwerbung,
sondern auch für die Erhaltung seiner Besitzungen und
Rechte war or besorgt. Sein Vogt in Ansbach, Konrarl von
Scckendorf, legte das erste Saalbuch an. d. i. das erste Ver-
zeichnis sämtlicher Lasten und Rechte, die auf den Grundstücken
seiner Unterthanen ruhten,
Ferner traf er 15372 eine hausgesetzliche Verfügung, die
in alle späteren Hausgesetzo aufgenommen und allezeit be-
obachtet wurde, dass nämlich das Hohenzollern’sche Besitztum in
Franken, geschieden in das Ober- und Unterland zu Franken,
nie in mehr als 2 Teile, sofern es überhaupt geteilt werde, ge-
spalten werden solle. Unter ihm selbst wurde damit der Anfang
gemacht; denn im Jahre 1385 teilte er sein Burggrafentum
in zwei Fürstentümer, die grossenteils durch die fränkische
Schweiz getrennt waren. Das eine Gebiet (wo zuerst Plassen-
burg bei Kulmbach und zuletzt Bayreuth die ständige Residenz
war) hiess darum das Land oberhalb des Gebirgs und das andere
‘mit Ansbach als Residenz) das Land unterhalb des Gebirges.
Zum Fürstentum Plassenburg (Bayreuth) gehörte noch ein
kleines Gebiet im Lande unterhalb des Gebirges, nämlich zwischen
den 3 Grenzflüssen Schwabach, Schwarzach und Rednitz, das so-
genannte Unterland. In diesem lag Neustadt an der Aisch, wel-
ches eine vorübergehende Residenz des Bayreuther Fürsten ward.
Das grössere Gebiet, welches oberhalb des Gebirges lag, hiess
das Oberland, Ober- und Unterland gehörten also beide zum
Bayreuther Land, zum Lande oberhalb des Gebirgs.
Als Friedrich V 1398 starh, teilten sich seine Söhne Johann III
(1398— 1420) und Friedrich V1 (1395 —1440) dergestalt in die burg-
gräflichen Länder, dass jener das oberhalb des Gebirges, dioser
ilas unterhalb des Gebirges gelegene Land bekam.
Burggraf Johann III war durch seine Gemahlin Margaretha,
eine Tochter Kaiser Karls IV. Schwager der Könige Wenzeslaus