Volltext: Markgrafen-Büchlein

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die Rechte der Gemeinden auch in allen weiteren und höhere: 
„Kirchenvertretungen“ zum Ausdruck kommen, so muss auf den 
durchaus gesunden Unterbau des Kirchenvorstandes weitergeba 
werden; hiedurch würde dieses Institut zu seiner vollen Bedeutung 
kommen. Es würden dann aus den Diüzesan-Synoden, die an 
geistlichen und weltlichen Vertretern der Kirchen-Vorstände be 
stehen, nicht blos die geistlichen und weltlichen Abgeordnete 
für die höhere Synode (Landes- oder Generalsynode) hervorgehen 
sondern zugleich auch die Vorgesetzten der Kapitel (oder Diözesen) 
denn wer zum geistlichen Abgeordneten der Landes-Synode ge 
wählt ist, wäre naturgemäs auch der Vorgesetzte der Diözese 
(Nicht umgekehrt, wie es vielfach jetzt der Fall ist.) Und au 
den Landes- (oder General-)Synoden gingen wiederum die Mit 
glieder des höheren Kirchenregiments hervor. Das wäre die 
nNaturgemässe und konsequente Entwicklung des Synodalprinzips 
Hiedurch wäre dem zur Zeit berechtigten Vorwurfe, dass die 
evangelische Kirche, ebenso wie die rümische Kirche, in ein 
seitiger Weise vertreten sei, ein Ende gemacht. Nach römische 
Anschauung gehören zur „Kirche“ allerdings vor allem die Geist 
lichen, nach biblischer Lehre aber die Geistlichen und Nicht 
geistlichen, also alle Gläubigen, sie mögen diesem oder jenem 
Stande angehören. Darum widerspricht dieser biblischen Lehre 
der von den meisten protestantischen Landeskirchen bisher an 
genommene kirchenrechtliche Grundsatz, dass zur Vertretung 
der Kirche nur hervorragende Glieder der Laien (die sogen 
membra praecipua), also nur die Fürsten und die von ihnen 
bestellten höheren Beamten, geeignet seien. 
Bei richtiger Vertretung der Kirche würde ihr selbst ein 
weit grösseres Interesse entgegengebracht werden, Eine Staats 
veamtenkirche wird unmöglich die inneren und äusseren Gegner 
Zzewihinen. Denn wer, wie es seitens der sozialerregten Volks 
menge geschieht, die meisten sozialen Missstände dem Staate 
zuschreibt, verachtet mit dem Staate selbstverständlich auch die 
von ihm geleitete Kirche, die „königlichen“ oder „fürstlichen‘ 
Pfarrer, Man denke nur an den vor einigen Jahren von der 
Berliner Sozialdemokratie inscenierten Aufruf zum Austritt a0s 
der Kirche, Die kirchlich Gesinnten aber sehen mit Unmut, 
wie einer staatlichen Kirchenbehüörde das Rückgrat fehlt, und 
neigen zu den Sekten oder zu Rom, 
Würden den Gemeinden ihre Rechte zurückgegeben werden, 
und würde der Staat sich Auf das ihm nur in äusseren kirch 
lichen Dingen Zukommende Aufsichtsrecht beschränken, so würde 
zugleich auch das richtige Verhältnis zwischen Staat und Kirche 
wieder hergestellt sein. 
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