Volltext: Markgrafen-Büchlein

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würdigste Herren und Freunde“, verweigerte ihnen aber als Prote- 
stant den damals üblichen Beisatz: „Andächtig in Gott.“ 
Junge Leute stellte Georg Friedrich auf Jahr und Tag 
zur Probe an und verlangte von den Rechnungsbeamten Sicher- 
ıeit durch Bürgschaft, Er befolgte den Grundsatz, keine zu 
‚äufige Versetzung seiner Beamten eintreten zu lassen und keinen 
idelmann in dem Bezirk, wo dessen Gut lag, anzustellen, 
Auch anf Hebung des kirchlichen Lebens war der 
Markgraf bedacht. 
Im Jahre 1577 unterschrieb Markgraf Georg Friedrich 
nit sämtlichen Geistlichen seines Landes die Konkordienformel. 
Das Bayreuther Kirchengebiet teilte er 1578 nach dem 
Iuster des Anshachischen in kleinere bischöfliche Sprengel, 
og. Kapitel oder Diözesen, ein. Im Ansbacher Lande führten 
lie Vorsteher der Kapitel den Namen „Dekan“ (vom lateinischen 
Vort decem = zehn, weil nach der Regel 10 Pfarreien zu einem 
vapitel gehören sollten) und im Bayreuther Lande hiessen sie 
Spezial-)Superintendenten. 
Letzteres Wort kommt vom lateinischen superintendens == der 
Aufseher, also gleichbedeutend mit dem griechischen Wort epis- 
;opus, woraus „Bischof“ geworden ist. Letzterer Name wurde 
\bsichtlich vermieden, da er durch das weltliche Wesen der 
xatholischen Bischöfe in Verruf kam. Zur Zeit ist der Titel 
‚Dekan“ in Süddeutschland gebräuchlicher als „Superintendent.“ 
In jedem der beiden Fürstentümer gab es einen General- 
Superintendenten, der wieder über die Dekane bezw. Super- 
ntendenten gesetzt war. 
Für das Ansbacher Fürstentum führte der Markgraf be- 
eits 1566 eine Konsistorial-Ordnung ein. 
Die Mitglieder des Kirchenregiments werden, wie zur Zeit 
ler Markgrafen, in den meisten deutschen Staaten noch vom 
Laändesfürsten, als dem Summus episcopus, ernannt. Sie sind 
Also Staatsbeamte und bilden mehr eine Staats- als eine Kirchen- 
behörde. Dadurch, dass der Fürst dieselben seinen höheren 
Staatsbeamten gleichstellt, macht er sie mehr oder weniger zu 
Freunden und Anhängern des unevangelischen Instituts des Summ- 
apiskopats (s. S, 68). Wenn jede Kirchenbehürde zugleich eine 
Kirchenvertretung darstellen soll, so ist an ihrer Zusammen- 
setzung doch wohl die Kirche mehr interessiert als der Staat, 
Die Rechte der Kirche, das ist der Gemeinden - also der 
Geistlichen und Nichtgeistlichen —, kommen in dem sogenannten 
Kirchenvorstands-Institut zum Ausdruck; denn dasselbe besteht 
aus Vertretern der Geistlichen und Nichtgeistlichen. Sollen nun 
= 
ZU
	        
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