— 92 —
1. Abgaben vom Handel, Gewerbe und Verkehr. Hierher gehören
Einnahmen wie die von der großen Wage, von der Silberwage, von
Zoll und Geleit, sowie die für erteilte Konzessionen, z. B. von denen,
welchen man Färberwerk erlaubte. Doch waren es immer nur wenige
Gewerbe, die in solcher Weise einer direkten Besteuerung unterlagen,
wie die Färber, die Lodner oder Loder, die grobes Wollenzeug (Loden)
verfertigten u. a. Wie bedeutend die Gewerbe der Färber und Tuch—
macher waren, beweist auch die Angabe von Ulman Stromer, daß der
Burggraf von diesen allein aus Wöhrd, der Vorstadt von Nürnberg,
900 Gulden Nutzung bezog. Auf dieselben Gewerbe bezogen sich die
Einnahmen der Stadtkasse vom Waidhaus und vom Tuchhaus. In
jenem wurde der Färbestoff, der Waid, verzollt und aufbewahrt, in
dem Tuchhaus die Wolle geprüft und die Tücher gemessen.
Später gehörten hierher auch die Nutzungen der Stadt aus
eignem Gewerbebetrieb. So finden sich in der Stadtrechnung von 14834
aufgeführt die Einnahmen von der Schmelzhütte, vom Kupferschmelzen,
von der Ziegelhütte, von der neuen Mühle, vom Geldwechsel.
In Ansehung des Zolls muß man beachten, daß gleichwie Nürn⸗—
berg in einer großen Anzahl deutscher Städte zollfrei war, so auch
diese wieder in Nürnberg Zollfreiheit genossen. Der Zoll war von
vornherein ein königliches Recht, ein Real. Aber ebenso wie das
Schultheißenamt, das ja auch ein königliches Amt war, verpfändet
wurde, so geschah es auch mit dem Zoll. Schon in der Urkunde von
1283 wird dem Burggrafen ein Anteil daran, zehn Pfund Pfennige,
zugesichert. 1849 wurde der Zoll an Konrad Groß und seine Erben
verpfändet, denselben Mann, dem 1847 schon das Schultheißenamt
verpfändet worden war. Von diesem aber kamen die genannten kaiser⸗
lichen Rechte durch abermalige Verpfändung (1865) an den Burg⸗
grafen Friedrich, von dem sie die Stadt 1885 abpfändete, bis sie end⸗
lich sämtliche burggräfliche Rechte und damit auch den Zoll käuflich
erwarb. Nicht unerheblich war besonders der Zoll, den die Stadt
von den eignen Kaufleuten, die im Frühjahr und Herbst zur Messe
nach Frankfurt zogen, erhob. Diese Einnahme diente zum Teil dazu,
die Kosten der Ratsdeputation zu bestreiten, die bei jeder Messe zu
Frankfurt die Interessen der Nürnbergischen Kaufleute vertrat.
2. Erträgnisse vom Grundbesitz und aus dem Gebiet der Stadt.
Hierher sind zu rechnen die Einkünfte von den Weihern und vom
Wald, dazu die Rente von dem ausgerodeten alten Waldland, dem
sogenannten Fürreuten (auch Nurung genannt), die durch ein Privileg
König Adolfs von 1294 der Stadt nutzbar gemacht wurden. Ferner
die Erträge aus dem Waldstromer- und Forstmeisteramt, nachdem