Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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ollen von bescheidener Größe sein. Seidene Gewänder, Kleider mit 
gendal (s. S. 665), mit Borten von Gold und Silber sind verboten. 
deine Frau soll mehr als zwei Pelze besitzen. Die Knöpfe an den 
ürmeln sollen nur bis zum Ellenbogen reichen. 
Im Jahre 1428 wurde den Leuten unter 82 Jahren Marderpelz 
zu tragen verboten. Nicht mehr als drei Mark Silbers sollten für einen 
Rock oder Mantel aufgewendet werden. Im Jahre 1459 wurde die Frau 
eines reichen Kaufmanns, die sich mit einem Schreiber vergangen hatte, 
amit bestraft, daß man ihr die „Stürz“ (Schleiertücher) und Pelz—⸗ 
werk zu tragen verbot. Als eine gräuliche Unsitte betrachtete man die 
im Jahre 1452 nach Nürnberg gekommenen Schnabelschuhe, die der 
Rat schon im folgenden Jahre den Schuhmachern bei einer „nemlichen 
pene“ zu verfertigen verbot. Doch sind sie erst im Jahre 1480 aus 
der Mode gekommen, um den stumpfabgeschnittenen Schuhen, die man 
auhmäuler nannte, Platz zu machen. Noch in einer späteren Verord— 
nung wird Bürgern und Bürgerinnen der Stadt verboten, längere 
Schuhe zu tragen, „dann das maß, so darumb den schustern geben ist, 
anzaigt“. Im Fall des Zuwiderhandelns müssen Auftraggeber wie 
Schuhmacher Strafe zahlen. Schamlos wurde die Mode, als die 
Männer die Vorderseite ihrer Hosen mit einem Latz versahen, auf den 
sie durch künstliches Ausstopfen u. s. w. noch besonders die Aufmerk⸗ 
amkeit zu richten suchten. Der Rat äußert sich in sehr aufgebrachten 
Worten über diese „schandbare übung und Gewohnheit“ (des „Hosen— 
leufels“, wie ihn die Prediger nannten) und verbietet sie, allerdings 
nur bei der geringen Strafe von drei Gulden. In' Bezug auf die 
Länge der Männerkleidung dagegen sah sich der Rat zum Nachgeben 
genötigt. Er will die kurzen Röcke und Mäntel gestatten, doch daß 
sie wenigstens „zwen zwerch finger über den latz“ reichen und daß die 
Mäntel nicht zu weit ausgeschnitten seien und außerdem noch geschlossen 
getragen werden sollten. Der am Ende des 15. Jahrhunderts vom 
RKat erlassenen Kleiderordnung, der diese Verbote entstammen, entnehmen 
wir noch folgende zum Teil sehr ins Detail gehende Vorschriften. 
Kein Bürger darf ein Kleid aus Gold⸗ oder Silberstoff, aus Sammet 
oder Scharlach tragen und kein Hermelin, keinen Zobel⸗ oder Wiesel⸗ 
belz zur Verbrämung benützen. Auch für den Besatz soll von Sammet, 
Atlas, Damast oder anderer Seide nicht mehr als eine halbe Elle 
gebraucht werden. Perlen werden den Bürgern völlig verboten. Goldene 
Schnüre und Borten, goldene Nähte sind nur den Doktoren (der Rechte) 
und Rittern gestattet. Sie galten als ein Vorrecht des Adels. Die 
—XBKAI sein, ohne Überschläge, nur allein am 
Koller (am Halse) darf der Pelz sichtbar werden, doch so, daß dieses
	        
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