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lich und schleinig hindurch one weitleuftigkait und zirlichkeit der gericht“,
wie Scheurl schreibt, der uns zugleich berichtet, daß sie nur selten
„gezeugnus“ hörten, sondern die meisten Sachen durch den Eid ent—
schieden. Von ihrem Urteil war nach einer Urkunde Kaiser Friedrichs III.
»om Jahre 1470 keine Appellation zulässig, höchstens daß — doch nur
nit Genehmigung der Fünferherren selbst — gelegentlich ein Gnaden—
zesuch an den Rat gerichtet werden durfte. Auf die Übertreter der
gesetzlichen Vorschriften fahndeten gewissermaßen als Staatsanwälte
durch „peinliche Kundschaften“ zwei aus den Genannten des größeren
Rats erwählte Personen, die man Stadt- und Landpfänder nannte.
Letzteres Amt, erst seit 1527 nachweisbar, scheint später mehrfach mit
dem ersteren verbunden gewesen zu sein. Alle schwereren Fälle wurden
von den Fünferherren an den Rat gewiesen, der dann selbst darüber
zu Gerichte saß. Körperliche Verletzungen oder Verwundungen, wenn
dieselben nur nicht lebensgefährlich waren, scheinen übrigens, wenigstens
in älterer Zeit, nicht dazu gerechnet worden zu sein. Selbst über
Bliederverstümmelung, Augenausschlagen u. s. w. wurde wohl meist
oor dem Fünfergerichte verhandelt. Wie bereits bemerkt, fand eine
Zestrafung des Thäters dafür nur selten nach dem Grundsatz der
Wiedervergeltung statt, indem ihm etwa dasselbe Glied verstümmelt
vurde, an dem er seinem Widersacher Schaden gethan hatte. Im
allgemeinen, „wo dann soliche beschedigung nit so freuelich gehandelt
vere“, begnügte man sich nach altgermanischer Rechtsgewohnheit wie
heim Totschlag, mit der Zahlung eines Wehrgelds, das teils der Ob—
rigkeit und teils dem Beschädigten zu entrichten war. Letzterer hatte
zußerdem noch eine Entschädigung für vorübergehende Verdienstlosigkeit,
die Kosten des Arztlohns und der während der ärztlichen Behandlung
verzehrten „Atzung“ zu beanspruchen.
Besondere Beachtung schenkte man den Freveln, die innerhalb
der Muntat verübt wurden, einem um Rathaus und Marktplatz gele—
genen vom Rat in seinen Ordnungen genau bestimmten Raume, dessen
Hrenzen im Jahre 1481 durch gemalte Zeichen — ein Beil über einer
abgehauenen Hand — für jedermann auch äußerlich kenntlich gemacht
wurden. Hier im Mittelpunkte des städtischen Verkehrs sollte ein
zöherer Friede walten, daher auch alle in der Muntat begangenen
Frevel zwei- oder gar vierfältige Buße nach sich zogen. Aber auch
nit Leib⸗ und Freiheitsstrafen war man hier schneller bei der Hand.
Im Jahre 1484 setzte man Betz Dürr wegen frevler Worte in der
Muntat acht Tage und Nächte auf ein „versperrtes Kämmerlein“ und
ein Landsknecht, der in der Muntat einen Menschen geschlagen hatte,
wurde mit Gerten ausgehauen und durch die Stadt zum Thore hinaus⸗