fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

89 — 
. Nei 8 
42. Verkehr mit animalischen Nahrungsmitteln; 18. Mai 1892. 
8 15. 
eiter — 
id mit kum 
zu dershe 
oder Iht, 
nerhasteni 
en Erin 
Jahre ein 
—XR p 
zrlich im Hy 
kale sind dez 
von Zemel 
lässigen Hat— 
vhalt hetz 
errichtender s 
nen durth u 
zu vermeidenn 
e, wo tunlihe 
XV— 
en Fleischtechu 
—A 
dert werden 
leischerlnst 
aster ist bal 
e glten, unsutt 
duftöffnunget 
—J—— 
egen Fliegen! 
olche Jeitte 
er — 
tens feinen u 
— 
Die Auslagetische in den Fleischverkaufslokalen sind entweder 
mit Platten aus poliertem Marmor oder aus poliertem, dichten, 
lleinkörnigen Granit oder Syenit oder mit gut verzinnten Eisen-, 
Messing- oder Kupferplatten zu bedecken, deren Verzinnung stets in 
gutem, das verzinnte Metall vollständig deckendem Zustande zu 
erhalten ist. 
Dieser Vorschrift ist in den neu zu errichtenden Fleischver— 
kaufslokalen sofort, in den schon bestehenden binnen einer uner— 
strecklichen Frist von 2 Jahren, vom Tage des Inkrafttretens der 
zegenwärtigen ortspolizeilichen Vorschrift an gerechnet, zu entsprechen. 
Zum Aufhängen von Fleisch dürfen nur Haken aus starkem., 
gut poliertem Eisen, Stahl, Messing oder Neusilber und diese nur, 
so lange die Politur unverletzt ist, serner Haken aus gut verzinntem 
oder emaillierten Metalle, so lange der Zinnüberzug und das 
Email unverletzt sind. verwendet werden. 
816 
Das zum Verkaufe bestimmte Fleisch muß frisch, gesäubert 
und auf reiner Unterlage ausgelegt sein; dasselbe auf Steinplatten 
auszulegen, ist verboten. 
Will bei dem Verkaufe von Fleisch Papier zum Einschlagen 
verwendet werden, so ist hiezu ausschließlich reines, weder bedrucktes 
noch beschriebenes Papier zu benützen. 
817. 
Es ist verboten, in die Metzgerläden oder Fleischverkaufslokale 
Hunde mitzubringen. 
In diesen Läden und Lokalen Zigarren oder Tabak zu rauchen, 
ist während des Verkaufes von Fleisch und Fleischwaren den damit 
sich befassenden sowie den hiebei mit dem Zerkleinern oder Aus— 
wiegen von Fleisch und Fleischwaren beschäftigten Personen untersagt. 
III. Schlußbestimmung. 
818 
Gegenwärtige ortspolizeiliche Vorschrift tritt 4 Wochen nach 
ihrer erftmaligen Veröffentlichung im Amtsblatte inkraft. Ver— 
sehlungen gegen dieselbe unterliegen den gesetzlichen Strafen. 
Zum' gleichen Termine wird die ortspolizeiliche Vorschrift 
vom 8. Juli 1877, den Fleischverkauf betreffend, und die ortspoli— 
zeiliche Vorschrift vom 16. Januar 1864, die Reinlichkeit in den 
Schlachthäusern betreffend, auker Wirksamkeit gesetzt.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.