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42. Verkehr mit animalischen Nahrungsmitteln; 18. Mai 1892.
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Die Auslagetische in den Fleischverkaufslokalen sind entweder
mit Platten aus poliertem Marmor oder aus poliertem, dichten,
lleinkörnigen Granit oder Syenit oder mit gut verzinnten Eisen-,
Messing- oder Kupferplatten zu bedecken, deren Verzinnung stets in
gutem, das verzinnte Metall vollständig deckendem Zustande zu
erhalten ist.
Dieser Vorschrift ist in den neu zu errichtenden Fleischver—
kaufslokalen sofort, in den schon bestehenden binnen einer uner—
strecklichen Frist von 2 Jahren, vom Tage des Inkrafttretens der
zegenwärtigen ortspolizeilichen Vorschrift an gerechnet, zu entsprechen.
Zum Aufhängen von Fleisch dürfen nur Haken aus starkem.,
gut poliertem Eisen, Stahl, Messing oder Neusilber und diese nur,
so lange die Politur unverletzt ist, serner Haken aus gut verzinntem
oder emaillierten Metalle, so lange der Zinnüberzug und das
Email unverletzt sind. verwendet werden.
816
Das zum Verkaufe bestimmte Fleisch muß frisch, gesäubert
und auf reiner Unterlage ausgelegt sein; dasselbe auf Steinplatten
auszulegen, ist verboten.
Will bei dem Verkaufe von Fleisch Papier zum Einschlagen
verwendet werden, so ist hiezu ausschließlich reines, weder bedrucktes
noch beschriebenes Papier zu benützen.
817.
Es ist verboten, in die Metzgerläden oder Fleischverkaufslokale
Hunde mitzubringen.
In diesen Läden und Lokalen Zigarren oder Tabak zu rauchen,
ist während des Verkaufes von Fleisch und Fleischwaren den damit
sich befassenden sowie den hiebei mit dem Zerkleinern oder Aus—
wiegen von Fleisch und Fleischwaren beschäftigten Personen untersagt.
III. Schlußbestimmung.
818
Gegenwärtige ortspolizeiliche Vorschrift tritt 4 Wochen nach
ihrer erftmaligen Veröffentlichung im Amtsblatte inkraft. Ver—
sehlungen gegen dieselbe unterliegen den gesetzlichen Strafen.
Zum' gleichen Termine wird die ortspolizeiliche Vorschrift
vom 8. Juli 1877, den Fleischverkauf betreffend, und die ortspoli—
zeiliche Vorschrift vom 16. Januar 1864, die Reinlichkeit in den
Schlachthäusern betreffend, auker Wirksamkeit gesetzt.