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Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

Monografie

Persistenter Identifier:
06291876
URN:
urn:nbn:de:bvb:75-20221128095834
Titel:
Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg
Signatur:
Amb. 8. 1597a
Erscheinungsort:
Nürnberg
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Norica
Erscheinungsjahr:
1904
Umfang:
573 S.
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Sprache:
Deutsch
Anmerkung:
Paginierungsfehler: Seitenzählung springt von Seite 352 auf 570, 569, 568, 567, 353f.; auf Seite 566 folgt 571
Exemplar Amb. 8. 1597a: Trost, Wilhelm / Autogramm / Datum 1908
Exemplar Amb. 8. 1597a: Albrecht, Johann / Autogramm / Datum 1910
Exemplar Amb. 8. 1597a: Stadtbibliothek (Nürnberg) / Zugangsnummer G1064/69

Kapitel

Titel:
Fünfter Abschnitt. Schutz vor Leben und Gesundheit. Viehseuchen.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg
  • Einband
  • Titelseite
  • Übersicht des Inhalts.
  • Erster Abschnitt. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
  • Zweiter Abschnitt. Fremdenpolizei und Meldewesen.
  • Dritter Abschnitt. Sammlungen.
  • Vierter Abschnitt. Feier der Sonn- und Festtage.
  • Fünfter Abschnitt. Schutz vor Leben und Gesundheit. Viehseuchen.
  • Sechster Abschnitt. Straßenpolizei, öffentliche Reinlichkeit und Wasserpolizei.
  • Siebenter Abschnitt. Feuerpolizei.
  • Achter Abschnitt. Baupolizei.
  • Neunter Abschnitt. Landwirtschaft.
  • Zehnter Abschnitt. Erwerbs- und Gewerbepolizei.
  • Elfter Abschnitt. Sonstige Vorschriften.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.
  • Richtigstellungen.
  • [Beigelegter Zeitungsausschnitt]
  • [Beigelegte Zeitungsblätter: Nordbayerische Zeitung, Donnerstag 22. Januar 1914; Seite 3-6]
  • Einband
  • Farbinformation

Volltext

28 
— 
8 12. 
Bezüglich der Fleischverkaufslokale wird weiter angeordnet: 
Die aus Brettern hergestellten Fußböden sind mit einem voll 
ständig deckenden Olfarb- oder Lackanstriche zu versehen, de 
nach der Abnützung stets zu erneuern ist. 
Soweit die Wände nicht in Stein, Zement oder Asphalt her— 
gestellt sind, müssen dieselben mit einem dauerhaften AÄnstriche 
in giftfreier Olfarbe hergestellt werden, dessen Erneuerungee 
nach Bedürfnis, mindestens jedoch alle Jahre einmal zu 
erfolgen hat. 
Türen und Fenster sind mit Olfarbe zu streichen und in gutem 
Zustande zu erhalten, die Decken sind alljährlich im Lause des 
Herbstes mit giftfreier Farbe zu tünchen. 
Bei der Errichtung neuer Fleischverkaufslokale sind die Fuß⸗ 
böden mit Steinfliesen unter Anwendung von Zementverputz 
oder in Asphalt oder einem anderen undurchlässigen Materiale. 
die Wände aber in Stein, Zement oder Asphalt herzustellen. 
Eine unmittelbare Verbindung neu zu errichtender Fleisch⸗ 
verkaufslokale mit Wohn- oder Schlafräumen durch Fenster 
wie durch Türen ist, wenn immer möglich, zu vermeiden, und 
sind neu zu errichtende Fleischverkaufslokale, wo tunlich, von 
den Wohn- und Schlafräumen durch eine Mauer zu trennen 
Das Gleiche kann bezüglich der bestehenden Fleischverkaufs 
lokale von der Polizeibehörde binnen einer entsprechenden 
von ihr näher zu bestimmenden Frist gefordert werden. 
Eine unmitkelbare Verbindung der Fleischverkaufslokale 
mit Wohn⸗ oder Schlafräumen durch Fenster ist bei allen 
Fleischverkaufslokalen, neu zu errichtenden wie alten, unstatthaft. 
2) 
3) 
1) 
5) 
813. 
Die Fenster- und die sonstigen Licht- und Luftöffnungen der 
Fleischverkaufslokale sind in den“ Moncten Maß bn —— 
Oktober durch feine Drahtnetze zum Schutze gegen Fliegen un 
dergleichen zu verschließen! 
814. 
„Verboten ist es, verkäufliches Fleisch und solche Fleischwaren 
einschließlich der sogenanuten Kuttlerwaren an der Außenseite der 
Gebaͤude und unter nicht mit Glas oder wenigstens feinen Draht⸗ 
um verschlossenen Tuͤr und Fensteröffnungen aufzuhängen oder 
auszulegen. 
429 
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Ortspolizeiliche Vorschriften Und Örtliche Satzungen Der Stadt Nürnberg. 1904.
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