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Beständnis ablegten, wissen wir nicht. Doch sind uns Beispiele über—
liefert, daß selbst wirkliche Verbrecher den ausgesuchtesten Martern
ungebrochen Trotz boten und hartnäckig leugneten, während sie sich
durch sanfte Mittel, z. B. das Zureden ihrer Ehefrau, leicht zum Ge—
stehen ihrer Schuld bewegen ließen.
Die Aussage der Gemarterten, die sog. „Urgicht“, wurde von dem
Lochschreiber gewissenhaft protokolliert und darauf dem Rat vorgelegt,
der nun den Entschluß faßte, über den „Armen“, wie man den Ver—
brecher einfach nannte, einen „Rechtstag“ anzusetzen. „Richter vnd
Schöpfen yetz zu im, bekennt er aber in sagen zu sterben“, lautet der
Beschluß in den Ratsprotokollen. Nie wohl wäre die Tortur zu ihrer
die Menschheit Jahrhunderte lang aufs äußerste schändenden Bedeutung
gelangt, wenn die ehemalige Justiz nicht auf das Geständnis der Schuld
durch den Beschuldigten selbst in ganz übertriebenem Maße Gewicht
zelegt hätte.,“ Daher war es auch Bestimmung, daß der Inquisit,
‚wen man umb den Halß recht“ noch einmal vor seiner Hinrichtung
frei und ungebunden vor den Lochschöffen und dem Bannrichter (Stadt—⸗
cichter) ein Geständnis abzulegen hatte. War dies geschehen, so erklärte
der Stadtrichter dem Delinquenten, daß „ein Rechtstag auf den dritten
der vierten Tag angestellet sey, der ihme am Leib und Leben schädlich
ein dürfte; dahero er dann sein Sünden ernstlich bereuen und seine
Seele wohl bedencken möchte; zu welchem Ende man ihme Herren Geist⸗
liche zugeben wollte“. Das geschah. Die hiezu bestimmten Diakone
sprachen dem „Armen“, dem auch sonst allerhand Erleichterungen ge—
währt wurden, tröstend zu, wobei es nicht selten vorkam, daß die—
jenigen, die sich schuldlos durch die Tortur zu einem Geständnis
hatten zwingen lassen, dem Geistlichen gegenüber alles widerriefen und
auch trotz der Ermahnungen desselben, nicht noch zuletzt mit einer
Sünde befleckt aus dem Leben zu scheiden, fest auf ihrer Aussage be—
heharrten. Wenn dann der Geistliche dies dem Rat meldete, so gab es
illerhand Ungelegenheiten, womöglich Neueröffnung des Verfahrens,
veshalb auch gelegentlich die Geistlichen vom Rat angewiesen wurden,
sich mit den Verurteilten in keine Gespräche mehr einzulassen und ihnen
nichts weiter als den geistlichen Trost zu spenden.
An dem „Rechtstage“ fand noch einmal eine öffentliche feierliche
Gerichtssitzung über den Verbrecher statt, eine leere Form nur, aber
interessant als ein Rest der altgermanischen Rechtssitte der öffentlichen
*) In der Halsgerichtsordnung von 14885 findet sich zwar noch als ein be—
sonderer Teil die Formel für die Abhaltung des Gerichts über einen „verlewmundten
menschen“, doch wurde dies Verfahren wohl nie angestellt und 1521 auch offiziell als
überflüssig erkktärt, da „auf verleumbdung oder gemein geschrey on andre beweisung
keiner zum tot verurteilt werden soll.“