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— 557 —
Bieres dazu ein besonderes Privileg vom Rat. Denn an einer anderen
Stelle der Ratsordnungen finden wir das Ausschenken des fremden
Biers überhaupt verboten. Es war wohl aber auch hier wie sonst
überall in der mittelalterlichen Rechts- und Gesetzespflege. Eine Ver—
ordnung wird erlassen, eine neue ihr entgegenstehende oder sie beschränkende
folgt, ohne daß die frühere direkt aufgehoben wird. So finden wir
über ein und dieselbe Sache oft ganz widersprechende Bestimmungen,
die, wenn sie, wie es häufig geschah, ohne Auswahl, mehr oder weni⸗
ger gedankenlos, offiziell oder nicht-offiziell zusammengestellt wurden,
aicht immer deutlich erkennen lassen, was zu einer bestimmten Zeit
Besetz gewesen ist. Doch lassen wir noch einige der neueren aus dem
15. Jahrhundert stammenden Bestimmungen über das Bierschenken
und Bierbrauen folgen. Das Einhalten des Marximalpreises wird
von neuem eingeschärft. „Denn wer das überführe, der soll gemeiner
stat darumb zu puss verfallen sein und geben von ydem poden dessel—
ben vass ein halb pfund newer haller zusambt der ubermass, was er
dess uber die erlaubten und gesatzten anzal hoher geschenckt hette“.
Am Platz gebrautes Bier darf nicht mit fremdem vermischt werden,
noch umgekehrt. Vollends ein Bier mit anderem geringeren oder gar
nit Wasser zu vermischen war aufs strengste verboten und wer sich
dessen schuldig machte, lief außer daß ihm das Ausschanksrecht entzogen
wurde, noch Gefahr, je „nach gestalt seiner Verhandlung“, d. h. nach
der Schwere seines Vergehens bestraft zu werden. Das zu verschen—
kende Bier mußte wenigstens vier Tage in den Fässern gestanden haben.
Jeder Bierschenk hatte einen „offen zeiger oder gitter“ auszustecken.
Er durfte in seinem Keller oder „in seinem Haus“ nur einen „lessigen“
Zapfen haben, d. h. nur immer ein Faß laufen lassen. Der Ausschank
hiesigen Bieres wird dann von neuem bei Strafe von einem Pfund
neuer Haller für den Eimer im Üübertretungsfalle nur den Brauern
selbst gestattet, eine Bestimmung, die aber wie so viele Verordnungen des
Rats, nicht die erforderliche Beachtung gefunden zu haben scheint. In
hrer vorhin erwähnten Eingabe wenigstens sprechen die Bierbrauer
davon, wie wenig sie aus dem Verkauf ihres Bieres an die Wirte
„lösen“. Und man möchte auch nicht glauben, daß in den sämtlichen
herbergen und Gasthäusern, wo fremde Handwerksgesellen u. s. w. ver⸗
ehrten, nur Wein verschenkt worden sei oder daß die Gastwirte stets
eigenes Bier gebraut haben sollten. Allerdings wird noch in einer
Bierbrauerordnung von 1700 den roten Bierbrauern nur aus sechs
Röhren, „darunter auch eines jeden Wohnbehausung verstanden werden
solle“, auf einmal auszuschenkeu oder so viele Schenkwirte zu haben
gestattet, wie wir auch noch um diese Zeit den Rat die Höhe des