aen t
inih
tichen betih
uoben.hf w
—
X —D
xehrihn du
thuf du q
ne dunß
tuten —F
inn 6 i
xhinnt in
Unhlhhh
vten den hin
einmarht iuhn
Kinleprehe
don ihren V
mm deihen wihh
—XD
chtichen delh
nurte bin sht
verden. Vn in
—AXA ——
ruch audwütt pu
o ethietth
eglicher Jithl
—
er war weft!
chrihen. hi
—V
—X
d die gpherehtl
nach golich u
an Ouen w
——
urg Len —V
31 yul
henimn.
gothhehun bh
Geschichte der Blaßt Hürnbevrg.
(69. Fortsetzung.)
Ein ansehnlicherer Wirt oder „Weinschenk“ ließ sich seinen Wein,
den er ausschenken wollte, zuvor durch die geschworenen „Weinkieser“
probieren. War der Wein gut und unverfälscht, so gaben die Wein—
kieser dem Wirt das „Weisen,“ und sein Name wurde auf eine Tafel
gzeschrieben. Der Wirt sollte nun nur diesen „geweisten“ Wein aus—
ichenken und ihn ja nicht mit einem anderen Faß vertauschen dürfen.
Auch durfte derselbe Wein nicht irgendwie verändert, also durch Mi—
schen mit geringerem Wein, mit Milch oder Wasser in seiner Qualität
dermindert werden. Damit dies nicht geschähe hatten die Weinkieser die
Pflicht noch öfters wiederzukhohmmen und den Wein von neuem zu
orobieren. Welcher Wirt sich dabei auf betrügerischen Schlichten er—
tappen ließ, dem wurde das „Weisen“ genommen und sein Name von
der Tafel getilgt. Natürlich hatte er auch Strafe zu zahlen oder unter
hesonders schweren Umständen wohl gar härter zu büßen.
Man kann sich übrigens denken, daß die Wirte häufig genug
von dem guten Willen der „geschworenen“ Weinkieser, die über ihren
Heschmack doch nicht gut zur Rechenschaft gezogen werden konnten,
ibhängig waren und daß gewiß Diejenigen am ehesten das „Weisen“
rlangten, die am besten zu „spicken“ verstanden.
Der Rat gestattete es, neben dem gewöhnlichen Wein, von dem
jeder Wirt nur einen „lessigen Zapfen“ haben durfte, auch noch roten
und welschen Wein und im Herbst Most auszuschenken. Letzteren
sollte man aber nicht vom Gähren abhalten dürfen. Daß vollends
ein Wirt oder „Gastgeber“ der fremde Gäste hatte, die bei ihm
„zehrten,“ diesen mehr dann einerlei Wein“ gebe, das wollte ein
‚erber rat für ungefarlich halten.“ Nie aber durfte man einen Wein
für einen anderen ausgeben, oder wie es gewöhnlich geschah, durch die
'og. Weinrufer ausrufen lassen. Sehr lästig würde unser heutiges
Beschlecht die allerdings nur in den ältesten Ordnungen zu findende
Bestimmung empfunden haben, daß Wein-, Met⸗ oder Bierwirte nie—
nandem ein Frühstück vorsetzen und daß sie auch am Nachmittag nur
Brot und Käse, aber keine Suppe noch etwas anderes dazu zu essen
geben dürften.
AVPriem's Geschichte der Htadt Aürnberg, herausgeg. v. dr. E. Reicke
erscheint soeben im Verlag der Joh. VYhil. Raw'schen Buchhandlung (J. Braun)
Theresienstraße 14 in einer Buchausgabe auf gutem Papier mit vielen
Abbildungen in ca. 25 Lieferungen à 40 Pfg., worauf wir die Leser unseres
Blattes noch ganz besonders aufmerksam machen. D. R.
70