Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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sprach bei dem Rat außer dem Wohle seiner Bürger, das er im Auge 
hatte, noch ein bedentendes finanzielles Interesse mit, nämlich, daß er 
mit dem Ungeld nicht zu kurz käme, von dessen reichen Erträgen für 
die Stadtkasse wir früher einige Zahlen mitgeteilt haben. Es war na— 
türlich, daß sich jedermann vor dieser lästigen Abgabe zu drücken suchte. 
Daher lassen auch, um zuerst vom Wein zu handeln, die Verordnungen 
des Rats auf so manchen Schmuggel, so manche gesetzwidrige Heimlich— 
keit schließen, die beim Einbringen und beim Verkauf des edlen Ge— 
tränks verübt wurde. Das Ungeld wurde nicht, wie es am zwecd— 
mäßigsten gewesen wäre, an den Thoren, sondern erst auf dem „gemeinen 
Weinmarkt“ von dem Ungelder oder Ungeldamtmann (. S. 118) er⸗ 
hoben. Alter Wein, der zum faßweisen Verkauf bestimmt war, sollte 
hierher gebracht werden. Um eine Umgehung des Ungelds, zugleich 
aber auch den Fürkauf zu verhindern, war es verboten, den Wein von 
einer Achse auf die andere zu laden. Auf dem Weinmarkt fanden sich 
auch die geschworenen Versucher, die „visierer“ und „Einleger“ ein. Die 
Versucher mußten jeden Wein probieren. Nur der von ihnen „gerecht— 
fertigte“, d. h für tauglich befundene und mit einem Zeichen versehene 
Wein durfte verkauft werden. Also auch hier wie überall eine Schau. 
Die geschworenen „Visierer“ maßen die Fässer und schrieben die Visiere 
daran. Ohne die geschworenen Einleger endlich durfte kein Faß in 
den Keller oder sonst unter ein Obdach gelegt werden. Wer einen 
eingelegten Wein nicht verschenken, noch auch für sich selbst verbrauchen 
wollte, durfte ihn wieder zu Markte führen oder auch auswärts ver— 
kaufen. Wenn er dabei ordnungsgemäß verfuhr, so erhielt er fünf 
Sechstel des gezahlten Ungeldes zurück. Doch war jeglicher „Fürkauf“ 
(Aufkaufen) des Weins verboten. 
Die Preise im Großverkauf richteten sich nach Angebot und 
Nachfrage. Für den Weinverkauf im einzelnen aber war, wie für alle 
Nahrungsmittel der Maximalpreis genau vorgeschrieben. Reisenden 
Fremden sollte dies aber nicht zugute kommen. Denn die „gastgeben, 
die gewonliche gastung pflegen, mögen frembden auswenndigen gesten, 
die hie nyt burger oder stette inwoner seindt und die gastsweise bey 
inen zu herberg ligen, weyn geben und rechnen nach zymlichen werdt 
desselben weyns.“ Den Bürgern war es verboten, an Orten, wo „ge— 
meiner statt nyt gantzes ungellt gefellt,“ also z. B. bei St. Cgidien, 
beim deutschen Orden, ehemals auch auf der Burg Wein holen zu 
lassen, zu trinken oder zu zechen. Auch außerhalb der Stadt in einer 
Meile Weges um dieselbe war dies verboten. Vergnügungsorte vor 
den Thoren gab es damals noch nicht. Ggportsetzung folgt.
	        
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