Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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nicht seine wichtigsten Lebensbedürfnisse überteuert würden. So sollten 
auch die Pfragner an Getreide, Küchenspeise (Erbsen), Wildpret u. s. w. 
nicht mehr kaufen, „dann sy zu ihrem pfragenwerk bedurffen,“ und 
zwar weder in einer Meile Weges um die Stadt noch sonstwo in der 
Stadt selbst, sondern allein auf dem Markte. Aber auch hier galt 
für sie die harte Bestimmung, daß sie nicht vor Mittag ihre Einkäufe 
besorgen durften. Auch Heu, Grummet und Stroh, Holz, nameutlich 
aber Getreide sollten nicht fürgekauft werden. Trotzdem wurde der 
Fürkauf unausgesetzt in heimlicher, unerlaubter Weise betrieben und 
der Rat klagte bitter, daß „solicher essender Ding sellten ychtz (etwas) 
zu marckt kumbt, es sey dann vor in der andern oder dritten handt 
zewest.“ Daß der „halbe Teil des Fürkaufs“ als Strafe gezahlt werden 
vollte, scheint nicht viel gewirkt zu haben. Kam ein „Fürkäufel“ zur An⸗ 
zeige, so gab es gute Freunde genug, die ihn nach altgermanischer Rechts⸗ 
sitte als Eideshelfer mit ihrem Eide von den gegen ihn erhobenen 
Beschuldigungen zu reinigen wußten. Der Rat sah sich daher auch 
zu der Erklärung genötigt, daß er die „lewt für soliche rug des für— 
(auffs nit mer so leichtvertigelich mit aiden zulassen, sunder sich allweg 
der Ding fleyssiglichen erkundigen“ wolle. „Unnd wo sich yemand 
zum aide erpüte und die sache annders erfarnn wurden, gegen dem 
wil ein rate mit straffe gedenken und hanndlen, wie sich gepüret.“ 
Wie das Fleisch durften auch viele andere Artikel nur im Beisein 
von geschworenen Sachverständigen gehandelt werden. So gab es 
geschworene Messer, die bei dem Verkauf von Nüssen die „Zuber“ 
maßen, der Honig mußte von geschworenen „Honigmessern“ geschaut 
und gemessen werden, u. a. m. Die Verfälschung der Nahrungsmittel 
wurde je nach der Schwere des Vergehens mit Geldstrafen, Verweisung 
oon der Stadt oder wohl noch härter gestraft. Bezeichnend für den 
derben Charakter der Zeit ist es, daß die Polizei mit einem auf 
frischer That ertappten Missethäter gelegentlich nur wenig Umstände 
nachte. So durfte z. B. der „Löwe,“ der neben seiner Funktion als 
Fehilfe des Scharfrichters noch eine Menge polizeilicher Di⸗aste zu 
bersehen hatte, einem Verkäufer, der schlechte Milch feil hielt, ohne 
veiteres mitten auf dem Markte seine Gefäße zerschlagen. 
Die zahlreichsten und bis in die kleinsten Einzelheiten gehenden 
Vorschriften gab es über die großen Volksgenußmutel, die geistigen 
Getränke, also in erster Linie den Wein und das Bier.“ Denn hier 
) Aus Mangel an Raum müssen wir die älteren aus dem 14. Jahrhundert 
oder noch von früher her stammenden Verordnungen über den Wein (bei Sieben⸗ 
kees, Materialien, IV. Bd. S. 718 ff. und bei Baader, Volizeiordnungen S. 202 ff) 
übergehen und uns im allgemeinen auf die übrigens nicht bedeutend veränderten 
größtenteils dem Ausgang des 15. Jahrhunderts angehsrenden Gesetze beschränken.
	        
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