Full text: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

— huhen 
e —1 
küieh, du ß 
— 
deß Unh 
athe u 
— 
wurde g n 
noberse ii 
in ind m, 
t wurhe bh 
hir beh 
kuhrn — 
r, so pin 
X 
— 
en Ehriten 
—X 
hesondemn 
—C 
h m deh 
nahne mh 
— — 
e bündih 
mngt. Ni 
für finh 
er Pösih 
zu holn d 
g Betrehnb 
— 
A — 
retduft vi 
1 
Adr behlh 
ol er 
selmau 
— 899 — 
Es läßt sich denken, daß der Markgraf über die beharrliche 
Weigerung der Nürnberger, ihn in seinem Kriege gegen die Wittels— 
acher zu unterstützen, höchst aufgebracht war, zumal da der Kampf sehr 
zald eine ungünstige Wendung für ihn nahm. Müllner erzählt auch, 
zaß der Rat sich wegen eines von Markgraf Albrecht ausgesprengten 
herüchts vor einer Anzahl Fürsten und Städten brieflich habe rechtfertigen 
nüssen, als sei die Stadt wegen ihrer Nichtbeteiligung am Reichskriege 
yom Kaiser in die Acht gethan worden. Trotzdem scheint das damalige 
ible Verhältnis zwischen den beiden Nachbarn weiter keine ungünstigen 
Folgen gehabt zu haben. Sehr gut stand sich der Rat seit jenem Kriege 
nit Herzog Ludwig von Bayern, dessen einflußreicher Berater, der 
ꝛührige humanistisch gebildete Dr. Martin Mair, wie er schon früher 
n den Diensten der Stadt gestanden hatte, so auch später noch häufig 
yon Nürnberg aus um seinen Rat befragt wurde. Überhaupt sehen 
vir die Nürnbergische Politik von jetzt ab auf lange Zeit hinaus von 
inem freundschaftlichen Verhältnis zu Bayern getragen. Im Jahre 1470 
chloß die Stadt sogar mit Herzog Ludwig und seinem Sohne Georg ein 
örmliches Bündnis ab, auf 15 Jahre, dessen Spitze sich vornehmlich 
jegen Markgraf Albrecht richtete. Danach sollten alle bayerischen 
Schlösser und Städte im Umkreis von zwanzig Meilen um die Stadt 
Nürnberg des Rats „offene Häuser“ sein. Als Ludwig der Reiche 1479 
sttarb, wurde im neuen Spital sein Seelengedächtnis mit allgemeiner 
Teilnahme begangen.“) 
Neben dem markgräflichen Landgericht, dessen Macht im Verlauf 
und in Folge der Wittelsbachischen Fehde vernichtet wurde, gab es auch 
noch andere kaiserliche Landgerichte in Süddeutschland, die sich gleichfalls 
für berechtigt hielten, Rechtssachen außerhalb ihres engeren Gerichts⸗ 
bezirks, die bei ihnen angebracht wurden, zu entscheiden. Namentlich 
zalt dies im Falle der Rechtsverweigerung, wenn der eigentlich zu— 
tändige Richter kein Recht gewähren wollte oder konnte, z. B. weil er 
des Beklagten nicht mächtig war. Von irgend welcher Bedeutung für 
die Nürnbergische Geschichte sind diese Gerichte nicht geworden, wenn 
auch gelegentlich einige Fälle, die die Stadt und ihre Bürger betrafen, 
yor ihr Forum gezogen wurden. Dasselbe gilt auch von den west—⸗ 
älischen Frei- oder Vemgerichten, die allerdings durch ihre eigentümliche 
Rechtspflege, die sie in dem stillen oder heimlichen Gericht übten, sowie 
durch die Rücksichtslosigkeit, mit der sie ihre freilich verhältnismäßig 
nur selten vollzogenen Strafurteile verhängten, eine weit größere Be— 
achtung fanden und eine Zeit lang allenthalben Furcht und wohl auch 
Schrecken erregten. Zu unserer Zeit war ihre Blüte schon dahin, während 
5 Slaͤdtechroniken X. S. 886
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.