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Wohlfahrtspflege
von Geschoßkörben und Kartuschkästen, und im Anfertigen von Kistchen aus dem anfallenden
Material besteht, ist durchwegs leichter Art und erfordert keinerlei Fachkenntnisse.
Entlohnung. Um den Erwerbsbeschränkten das Existen zminimum zu sichern,
wurde die Entlohnung in der Weise geregelt, daß der Erwerbsbeschränkte neben dem Betrag, den
er bei der Erwerbslosenfürsorge im Falle der Erwerbslosigkeit beziehen würde, eine Anreizprämie
in Höhe von 2bis 4.M, je nach dem Grade der Arbeitsleistung und der Arbeitswilligkeit, bezieht.
9. Erwerbslosenfürsorge.
Organisation. Mit Beginn des Waffenstillstandes erwuchs für das Reich die Aufgabe,
für die zurückflutenden Heeresangehörigen und die durch Stillegung der Vüstungsbetriebe frei—
werdenden Arbeiter und Arbeiterinnen Arbeit zu beschaffen und, soweit dies nicht möglich war,
für die Unterstützung der Erwerbslosen zu sorgen.
Durch die Verordnung des Reichsamtes für wirtschaftliche Demobilmachung vom
13. November 1918 wurden die Gemeinden verpflichtet, die Fürsorge für Erwerbslose einzurichten.
Es wurden daher am 2. Dezember 1918 vom Stadtmagistrat Nürnberg Richtlinien für Arbeits—
hilfe und Erwerbslosenunterstützung auf der Grundlage der obengenannten Verordnung und
der bayerischen Mustersatzung vom 19. November 10918 erlassen.
Zur Durchführung der Erwerbslosenfürsorge wurde die Stadt zunächst in Bezirke
eingeteilt und für jeden Bezirk eine Geschäftsstelle errichtet. Außer diesen Geschäfts—
stellen wurde noch je eine besondere Geschäftsstelle für erwerbslose Kriegsbeschädigte
und erwerbslose Kriegerhinterbliebene errichtet. Zur Behandlung von Anträgen
und Beschwerden wurden ein Hauptausschuß und drei Unterausschüsse (Bezirksausschüsse) ge—
bildet. Als dann im Laufe des Jahres 1919 die Zahl der erwerbslosen Unterstützungsempfänger
zurückgegangen war, wurde durch Zusammenlegung die Zahl der Bezirke ab 1. Fuli 1919 auf
6 vermindert.
Unterstützungswesen. Die Zahl der erwerbslosen Unterstützungs—
empfänger Gollerwerbslose) betrug am 31. Dezember 1918 2887, 31. Januar 1919 10236,
28. Februar 1919 11699, 31. März 1919 10040, 30. April 1910 8434. 31. Mai 1919 4018,
30. Juni 1919 26088, 31. März 1920 2234.
Die bedürftigen Erwerbslosen erhalten Unterstützung für ihre Person und, soweit
sie bis zum Eintritt der Erwerbslosigkeit Angehörigen Unterhalt gewährt hatten, für diese, soweit
sie nicht selbst verdienen, daneben noch Familienzuschläge. Die Unterstützungssätze
wurden im Berichtszeitraum mehrfach geändert. Beim Inkrafttreten der Erwerbslosenfür—
sorge, d. i. ab 2. Dezember 1918, galt folgende Regelung:
Tagesunterstützungssätze für die
Familienangehörigen
Familienzuschläge)
vro Person
M
über 21 Jahre 3,— über 21 Dahre
„18-211, 250 „18211,
„1618, 2⸗ „1418,
unter 16 Jahren 1.50 unter 14 Jahren
Am Ende des Berichtszeitraums, d. i. ab 26. Februar 1920, wurden folgende erhöhte
Tagessätze gewährt: für arbeitslose Männer von 16—21 Jahren 4,80 M, über 21 Jahren
6 M, für arbeitslose Fra uen von 16—21 Jahren 3 AM, über 21 Jahren, wenn wirtfschaftlich
selbständig, 5 MA, wenn wirtschaftlich unselbständig (Haustöchter), 4,28 A6. Dazu kamen an
Familienzuschlägen für die Ehefrau täglich 2,860 M, für die Kinder und für die sonstigen
Familienangehörigen täglich 1.75 M.