— 218 —
Die Dauer der Lehrzeit war strenge vorgeschrieben, natürlich fiel sie
für die einzelnen Handwerke verschieden aus, auch wurde sie — indes
jedesmal durch gesetzliche Bestimmung — ausgedehnt, wenn das Hand—
werk überfüllt war, beschränkt, wenn Mangel an Meistern eintrat.
Im allgemeinen betrug sie 8 oder 4 Jahre, unter 2 Jahre ging sie
nie, über 7 Jahre wohl auch kaum.
Der Lehrmeister durfte sich um keinen Preis etwas von den
Lehrjahren abkaufen lassen, auch wurde jede willkürliche Unterbrechung
der Lehrzeit seitens des Lehrjungen strenge bestraft. Er durfte seinem
Meister nicht davonlaufen, auch wenn er gerechten Grund dazu hatte.
That er es doch, so ging er seiner bis dahin durchgemachten Lehrjahre
verlustig, oder war wohl gar, wenn ihn nicht sein früherer Meister
wieder aufnehmen wollte, gänzlich aus seinem Handwerk ausgestoßen.
Dagegen durfte der Lehrjunge, wenn er sich mißhandelt glaubte, bei
dem Rugsamt klagen und wenn dies zu seinen Gunsten entschied,
wurde er zu einem andern Meister gethan, sein bisheriger Meister
aber durfte solange keinen neuen Lehrjungen annehmen, als der aus
seiner Zucht genommene noch lernen mußte. Aber auch sonst waren
die Meister öfters genötigt, nach Abgang eines Lehrlings eine zeitlang
gelegentlich sogar vier Jahre allein zu arbeiten, um eine Überfüllung
des Handwerks abzuwehren.
Bei einigen Gewerben, wie bei den Malern, den Lederern u. a.
mußte der Junge ein Lehrgeld zahlen, bei anderen wieder, wie bei den
Barchetwebern erhielt er einen freilich nur geringen Lohn. Auch gab es
Stiftungen für arme Bürgerskinder, die ein Handwerk lernen wollten.“)
Gewöhnlich wurde der Lehrling von seinem Lehrmeister verpflegt. Die
geschworenen Meister oder Vorgeher hatten darauf zu achten, daß er
nicht harter oder gar grausamer Behandlung ausgesetzt oder daß er
durch Verwendung zu häuslichen Arbeiten, Kinderwarten u. dgl. m.
an der gründlichen Erlernung seines Handwerks gehindert würde.
Hatte der Lehrling seine bei alledem gewiß nicht auf lauter
Rosen zugebrachte Lehrzeit glücklich vollendet, so wurde er, wie er
eingeschrieben werden mußte, auch wieder beim Rugsamt ausgeschrieben.
Er erhielt dann von den geschworenen Meistern oder Vorgehern seines
Handwerks einen Lehrbrief ausgestellt, der in der Ratskanzlei mit
„gemeiner Stadt Insiegel“ versehen wurde. Nun war er Gesell und
konnte auf die Wanderschaft ziehen, wenn er einem der „gewanderten“
Handwerke angehörte, war er in einem „gesperrten“, so blieb er in
der Stadt, in der er sich ja verpflichtet hatte, sein Handwerk auszu—
üben, auf Lebenszeit.
— 5 Roth, J. F., Gesch. d. Nürnberger Handels. IV. T. S. 188 ff.
9
1
ly
h“
4