Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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Die Dauer der Lehrzeit war strenge vorgeschrieben, natürlich fiel sie 
für die einzelnen Handwerke verschieden aus, auch wurde sie — indes 
jedesmal durch gesetzliche Bestimmung — ausgedehnt, wenn das Hand— 
werk überfüllt war, beschränkt, wenn Mangel an Meistern eintrat. 
Im allgemeinen betrug sie 8 oder 4 Jahre, unter 2 Jahre ging sie 
nie, über 7 Jahre wohl auch kaum. 
Der Lehrmeister durfte sich um keinen Preis etwas von den 
Lehrjahren abkaufen lassen, auch wurde jede willkürliche Unterbrechung 
der Lehrzeit seitens des Lehrjungen strenge bestraft. Er durfte seinem 
Meister nicht davonlaufen, auch wenn er gerechten Grund dazu hatte. 
That er es doch, so ging er seiner bis dahin durchgemachten Lehrjahre 
verlustig, oder war wohl gar, wenn ihn nicht sein früherer Meister 
wieder aufnehmen wollte, gänzlich aus seinem Handwerk ausgestoßen. 
Dagegen durfte der Lehrjunge, wenn er sich mißhandelt glaubte, bei 
dem Rugsamt klagen und wenn dies zu seinen Gunsten entschied, 
wurde er zu einem andern Meister gethan, sein bisheriger Meister 
aber durfte solange keinen neuen Lehrjungen annehmen, als der aus 
seiner Zucht genommene noch lernen mußte. Aber auch sonst waren 
die Meister öfters genötigt, nach Abgang eines Lehrlings eine zeitlang 
gelegentlich sogar vier Jahre allein zu arbeiten, um eine Überfüllung 
des Handwerks abzuwehren. 
Bei einigen Gewerben, wie bei den Malern, den Lederern u. a. 
mußte der Junge ein Lehrgeld zahlen, bei anderen wieder, wie bei den 
Barchetwebern erhielt er einen freilich nur geringen Lohn. Auch gab es 
Stiftungen für arme Bürgerskinder, die ein Handwerk lernen wollten.“) 
Gewöhnlich wurde der Lehrling von seinem Lehrmeister verpflegt. Die 
geschworenen Meister oder Vorgeher hatten darauf zu achten, daß er 
nicht harter oder gar grausamer Behandlung ausgesetzt oder daß er 
durch Verwendung zu häuslichen Arbeiten, Kinderwarten u. dgl. m. 
an der gründlichen Erlernung seines Handwerks gehindert würde. 
Hatte der Lehrling seine bei alledem gewiß nicht auf lauter 
Rosen zugebrachte Lehrzeit glücklich vollendet, so wurde er, wie er 
eingeschrieben werden mußte, auch wieder beim Rugsamt ausgeschrieben. 
Er erhielt dann von den geschworenen Meistern oder Vorgehern seines 
Handwerks einen Lehrbrief ausgestellt, der in der Ratskanzlei mit 
„gemeiner Stadt Insiegel“ versehen wurde. Nun war er Gesell und 
konnte auf die Wanderschaft ziehen, wenn er einem der „gewanderten“ 
Handwerke angehörte, war er in einem „gesperrten“, so blieb er in 
der Stadt, in der er sich ja verpflichtet hatte, sein Handwerk auszu— 
üben, auf Lebenszeit. 
— 5 Roth, J. F., Gesch. d. Nürnberger Handels. IV. T. S. 188 ff. 
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