Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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und Verkaufen des Otters, das Füttern und Verbrämen der Hauben 
mit geringerem Pelzwerk blieb ausschließlich den Kürschnern vorbehalten.) 
Ein anderes. Die Sammetbeutel durften von jedermann angefertigt 
und in Krämen feilgehalten werden. Die Beutler, die sich darüber 
beschwerten, wurden abschlägig beschieden, doch sollten in Zukunft die 
auf den Aushängeschildern angebrachten Figuren bei allen, die nicht 
zum Beutlerhandwerk gehörten, abgeschafft werden. Die Schellen— 
macher, die die Schellen zu den Schlittenpferden und sonst allerhand 
Kleinzeug aus Messingblech anfertigten, durften nur löthen, nichts 
gießen, das gehörte den Rotschmieden oder Messinggießern, einem im 
alten Nürnberg ausnahmsweise zahlreich vertretenen Gewerbe. Ein 
starkes, von vielen betriebenes Handwerk suchte gern ein schwaches, in 
dem nur wenige thätig waren, zu absorbieren. Wo aber auch nur noch 
ein Meister in einem besonderen Gewerbe thätig war, pflegte ihn der 
Rat bis an sein Lebensende zu schützen, wie z3. —A 
macher, Armbrustmacher gegen das Schlossers⸗, einen Blasbalgmacher 
gegen das Sattlerhandwerk. Dem Schreiner, die derartiges bezüglich 
der Bleiweißstiftmacher (Bleistiftmacher) durchzusetzen suchten, wurde es 
ausdrücklich untersagt, Bleistifte zu anderem Zwecke, als zu ihrem eigenen 
Bedarf anzufertigen. Bei Festsetzung aller dieser Bestimmungen durfte 
der Rat aber nicht blos auf die Nürnberger Handwerksverhältnisse sehen, 
er mußte auch ein wachsames Auge haben für das, was in anderen 
Städten geschah. Denn wenn ein Handwerk anderswo eine strengere 
Auffassung von seinen Gerechtsamen hegte und diese Auffassung mit 
Nachdruck anderen Handwerken gegenüber zur Geltung zu bringen ver— 
mochte, so konnte es leicht kommen, daß es seine Zunftbrüder in Nürn— 
berg, die dieser Anschauung vielleicht nicht auf der Stelle Folge leisteten, 
als unredlich ansah und allen Verkehr mit ihnen abbrach. So z. B. 
versagten die Münchener Tuchscherer einstmals den Nürnbergern jegliche 
Förderung, weil diese den Schneidern das „fal und andern schmitzen“ 
gestatteten, was in München allein den Tuchscherern zustand. Der Rat 
mußte sich wohl oder übel nach den Münchener Handwerkern richten 
und allen, die außerhalb des Tuchschererhandwerks standen, insonderheit 
den Schneidern verbieten „weder Leder, Barchet noch all Anderes nicht 
zu schmitzen noch sich solcher Arbeit zu unterfangen oder teilhaftig zu 
machen, bei Pön von 5 Pfund.“ Doch wurden die Tuchscherer er— 
mahnt „mit solchen Schmitzen der Besoldung halber gegen männiglich 
sich so zu halten, daß dessen füglich Niemand sich zu beschweren habe.“ **) 
———— (Forts. folgt.) 
) Vgl. Stockbauer, Dr., J. Nürnbergisches Handwerksrecht des 16. Jahrhun⸗ 
derts. Herausgegeben vom Bayerischen Gewerbemuseum in Nürnberg. Nürnberg 1879. 
** Mummenhoff a. a. O. S. 318.
	        
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