Full text: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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sprüuglich königlichen Hoheitsrechten verliehen erhalten hatten, ihre 
Juden vor Angriffen auf ihr Vermögen zu schützen. Wir sahen schon 
wie die Burggrafen für die Erpressungen, die der Rat der Auf⸗ 
ständischen an den Juden verübt hatte, sich beim Könige Schadlos— 
haltung ausbedungen, denn die Juden bildeten für sie, denen 
die Judensteuer in Nürnberg verpfändet war, eine einträgliche 
Finanzquelle. 
Welchen Beschränkungen und Beeinträchtigungen im einzelnen die 
nittelalterlichen Juden ausgesetzt waren, erhellt u. a. aus den schon 
oben erwähnten Gesetzen und Ordnungen des Nürnberger Rates. Da 
wird ihnen verboten, Kaufmannschaft zu treiben, außer mit Fleisch 
d. h. lebendem Vieh) und Pferden. Namentlich durften sie nicht 
Wein oder Bier an Christen ausschenken. Jeder Jude mußte vom 
Rate Geleit haben, sonst durfte ihn niemand in der Stadt beherbergen. 
Auch durfte kein Jude einen Christen bei sich behalten zur Nacht, „er 
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halten, war den Juden erlaubt. Korn oder Weizen, überhaupt irgend 
ein Getreide, zum Pfand zu nehmen, war ihnen verboten, desgleichen 
aufs ernstlichste Meßgewänder, überhaupt kirchliche Gerätschaften, Meß— 
bücher, Kelche, Kruzifixe, Monstranzen. Doch wurde das letzte Verbot 
oft übertreten, da die Klöster, die, wie bekannt, mit dem ausgehenden 
Mittelalter immer mehr in Zuchtlosigkeit gerieten, sehr schlecht wirt— 
schafteten und in ihrer Not um nur Geld zu bekommen, häufig ihren 
ganzen Kirchenschatz den Juden versetzten. So kam es vor, daß z. B. 
die Schottenmönche (im Ägidienkloster) bei vorfallenden Festtägen die 
Augustinermönche ansprechen mußten, ihnen mit ihrem Ornat auszu— 
jelfen, weil alle zur Verrichtung der kirchlichen Handlungen erforder— 
lichen Gegenstände als Pfänder in den Händen der Juden waren. 
Auch die Franziskaner machten es nicht besser, so daß Papst 
Nicolaus V. ihnen 1454 bei dem Bann verbieten mußte, keine Kelche 
noch anderes Kirchenornat unter die Juden zu tragen, „ohne des Rats 
vorwissen“, wodurch freilich wieder die Möglichkeit dazu freigelassen 
wurde. 
Ein jedes Pfand, das von den Juden aufgeboten wurde, dürfte 
nicht teurer verkauft werden, als zu dem Preise, zu dem es versetzt 
war. Auch durften Pfänder nur bei hellem Tage angenommen werden. 
offenbar, damit Juden einen Christen in der Wertschätzung seiner 
Sachen nicht so leicht übervorteilen könnten. Das Recht, einen 
Schuldner zur Bezahlung zu zwingen, durch das im Mittelalter üb— 
liche Verfahren des Einlagers oder der Leistung (vgl. S. 116 Aum.) 
stand den Nürnberger Juden nicht zu.
	        
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