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aur der Förster, in dessen Hut das Holz gehauen wird, erhält dafür
zwei Heller. Allwöchentlich dürfen sie zwei Fuder Stöcke und Rannen
dürre, abgestandene Baumstämme) aus dem Walde führen, sie zu
verkaufen, von männiglich ungehindert und ohne eine Abgabe dafür
zu entrichten. Die Zeidler allein sind befugt, Bienen zu halten und
Schwärme aufzuheben. Was sie an Holz zu den Beuten“) bedürfen,
dürfen sie hauen. Sonst darf nur der Waldstromer und der Forst⸗
meister Bienen halten, die Förster wohl auch, aber nicht über ihre
Hut hinaus. Auch ein Pfaͤndungsrecht haben die Zeidler, für den
Fall, daß Linden und Saalweiden und andere für die Bienenzucht
dienliche Bäume und Gesträuche beschädigt oder gar abgehauen werden.
Für diese Rechte hatten die Zeidler aber auch gewisse Pflichten
und Abgaben an das Reich zu entrichten. Sie waren verpflichtet, dem
Reich mit sechs Armbrüsten zwischen den vier Wäldern (wahrscheinlich
Thüringer⸗, Böhmer-, Schwarzwald und schwäbischer Jura) Dienste
zu leisten, doch hatten sie Kost und Wägen von dem Hof zu verlangen.
Frühe schon, in der schon erwähnten Urkunde König Heinrichs VII.,
—V— Forstbeamten die Pflicht auf⸗
erlegt, den ausgerodeten und in Äücker umgewandelten Reichswald
wieder in den vorigen Waldstand zu bringen. Und 1331 werden sie
von Kaiser Ludwig verpflichtet, alljährlich vor dem Rat zu Nürnberg
zu erscheinen und ihm eidlich zu geloben auf des Waldes Nutzen und
Förderung bedacht zu sein. Ferner mußte jeder Zeidler von seinem
Gute eine Abgab⸗ entrichten, die anfänglich in Honig, später in Geld,
dem sog „Honiggeld“ bestand.
Mit diesem Honiggeld, das nicht unbeträchtlich gewesen sein kann,
wie nicht minder mit den Bezügen, die aus der Lehnsgerechtigkeit über
die Zeidler, wozu auch die Gerichtsbarkeit und das Recht, sie in
ihre Güter einzusetzen und zu entsetzen gehörte, herflossen, verfuhren
nun die stets geldbedürftigen Kaiser genau so wie mit der großen
Zahl ihrer übrigen Rechte und Besitzungen, d. h. sie verpfändeten
fie und lösten sie nicht wieder ein. So kamen diese Rechte im Jahre
1850 um 200 Mark löthigen Silbers an Arnold von Seckendorf,
der sie wiederum an die Burggrafen versetzte. Schon 1860 aber thut
der Kaiser den Bürgern von Nürnberg die Gnade, daß sie Macht
haben sollen, mit 500 Gulden von Florenz „die gut und Zeidelweid,
bie gehören zu unsern und des Reichs walde zu Nürmberg' von den
Burggrafen zu ledigen und zu lösen. Dieselben sollen sie innehaben
und genießen und allen Nutzen davon haben, ja die „obgenanten gut
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) Beuten bedeutet kurzweg Bienenstöcke.