Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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aur der Förster, in dessen Hut das Holz gehauen wird, erhält dafür 
zwei Heller. Allwöchentlich dürfen sie zwei Fuder Stöcke und Rannen 
dürre, abgestandene Baumstämme) aus dem Walde führen, sie zu 
verkaufen, von männiglich ungehindert und ohne eine Abgabe dafür 
zu entrichten. Die Zeidler allein sind befugt, Bienen zu halten und 
Schwärme aufzuheben. Was sie an Holz zu den Beuten“) bedürfen, 
dürfen sie hauen. Sonst darf nur der Waldstromer und der Forst⸗ 
meister Bienen halten, die Förster wohl auch, aber nicht über ihre 
Hut hinaus. Auch ein Pfaͤndungsrecht haben die Zeidler, für den 
Fall, daß Linden und Saalweiden und andere für die Bienenzucht 
dienliche Bäume und Gesträuche beschädigt oder gar abgehauen werden. 
Für diese Rechte hatten die Zeidler aber auch gewisse Pflichten 
und Abgaben an das Reich zu entrichten. Sie waren verpflichtet, dem 
Reich mit sechs Armbrüsten zwischen den vier Wäldern (wahrscheinlich 
Thüringer⸗, Böhmer-, Schwarzwald und schwäbischer Jura) Dienste 
zu leisten, doch hatten sie Kost und Wägen von dem Hof zu verlangen. 
Frühe schon, in der schon erwähnten Urkunde König Heinrichs VII., 
—V— Forstbeamten die Pflicht auf⸗ 
erlegt, den ausgerodeten und in Äücker umgewandelten Reichswald 
wieder in den vorigen Waldstand zu bringen. Und 1331 werden sie 
von Kaiser Ludwig verpflichtet, alljährlich vor dem Rat zu Nürnberg 
zu erscheinen und ihm eidlich zu geloben auf des Waldes Nutzen und 
Förderung bedacht zu sein. Ferner mußte jeder Zeidler von seinem 
Gute eine Abgab⸗ entrichten, die anfänglich in Honig, später in Geld, 
dem sog „Honiggeld“ bestand. 
Mit diesem Honiggeld, das nicht unbeträchtlich gewesen sein kann, 
wie nicht minder mit den Bezügen, die aus der Lehnsgerechtigkeit über 
die Zeidler, wozu auch die Gerichtsbarkeit und das Recht, sie in 
ihre Güter einzusetzen und zu entsetzen gehörte, herflossen, verfuhren 
nun die stets geldbedürftigen Kaiser genau so wie mit der großen 
Zahl ihrer übrigen Rechte und Besitzungen, d. h. sie verpfändeten 
fie und lösten sie nicht wieder ein. So kamen diese Rechte im Jahre 
1850 um 200 Mark löthigen Silbers an Arnold von Seckendorf, 
der sie wiederum an die Burggrafen versetzte. Schon 1860 aber thut 
der Kaiser den Bürgern von Nürnberg die Gnade, daß sie Macht 
haben sollen, mit 500 Gulden von Florenz „die gut und Zeidelweid, 
bie gehören zu unsern und des Reichs walde zu Nürmberg' von den 
Burggrafen zu ledigen und zu lösen. Dieselben sollen sie innehaben 
und genießen und allen Nutzen davon haben, ja die „obgenanten gut 
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) Beuten bedeutet kurzweg Bienenstöcke.
	        
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