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Die beiden letzten Zeichen standen noch bis 1730
zur Verfügung der Schreiner. Diese konnten dieselben
entweder durch einen Meister, oder durch einen alten Ge-
sellen, der die Meisterstücke nicht mehr verfertigen konnte,
fortführen, sie aber auch, wenn sie wollten, „unbrauchbar
and feiernd“ liegen lassen.!) Seit 1731 sind auch diese
beiden in dem Besitz der Bleistiftmacher. Diese haben
übrigens sämmtlich das Recht, als ein zweites Zeichen
den Nürnberger Stadtadler zu führen, um dadurch ihre
Produkte als „Nürnberger Arbeit“ zu kennzeichnen.?)
In der Werkstätte des Bleistiftmachers sieht
es zu jener Zeit noch recht einfach aus; ausser dem
Meister arbeitet vielleicht noch sein eigener Sohn oder
der eines andern Bleistiftmachers neben ihm, Alle Mani-
pulationen werden in der Werkstätte selbst vorgenommen
und zwar alle durch dieselben wenigen Personen, f Die
Arbeit von Frauen und anderen „unbefugten“ Personen,
ebenso wie jegliche Arbeit ausser dem Hause (Heimarbeit)
ist streng verboten, 3) vielleicht ein Beweis dafür, dass
zrosse Neigung dazu besteht *)
Nur ein Prozess macht von dem Gesagten eine Aus-
nahme: das Zersägen des Bleiweisses in die einzelnen
Stängelchen. Schon weiter oben musste von den Personen,
die sich hiermit beschäftigen, von den Bleiweissschneidern
ader Schrotern gesprochen werden.) Sie sind ursprünglich
unzweifelhaft etwas selbständiges gewesen; dies scheint
uns ihre Aufzählung unter besonderer Rubrik mit eigenem
Handwerkszeichen in einer alten Chronik ®) darzuthun,
ebenso der Vorschlag, den 1698 der Rat dem Rugsamt zur
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1) Actum 3 Puncet 1.
2) Ordnung Artikel 4.
38) Ordnung Art. 9. Derselbe wird später von grosser Bedeutung.
4) vgl. z. B. Rats-Prot. tom. 1698. Nr. 6 f. 105.
53) 8. 9.
3) Von Ursprung und Herkommen u. 8. w. f. 124.