thumbs: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

$ 4. DBorbemerkungen. 
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Unbeichadet des Univerjalbegriffs, weldher der Güter- 
gemeinfcbaft zu Grunde liegt, können einzelne Sachen von 
der BGewere des Mannes durg Willensbeftimmung ganz 
abgehalten jein, wodurch der Begriff von Sondergut (Ein- 
handegut) entiteht und eine tolde Sondergutsqualität wird 
unter anderm auch in dem Fall begründet, wenn der Che- 
frau eine Sache von einem Dritten unter der Refolutiv- 
bedingung zugemwendet mird, daß das Zugewendete nicht unter 
die Gemwere des Mannes fallen joll. SG fann fidh daher 
der in verfamter Che Iebende Chemann nicht in jeinem Rechte 
verlegt fühlen, wenn im Teftament des parens feiner Che 
frau verordnet it, daß ihm fein Anipruch weder am Kapi- 
tal no an den Binjen rückfichtlich des der Tochter ausge- 
jeßten ErbteilS zujtehen Joll. 
5AGE. vom 3. Novenıbher 1845. Bl. RA, Bd. XI 
€. 223. 
Zuweit ijt aber gegangen, wenn man die Vürgichafts- 
feiftung durch einen in verlamter Che (ebenden Gatten in 
3 Urteilen vom 15. März, 6. Mai und 28, Cftober 1867 
af8 ungiltig erklärte. 
Samntlung wichtiger Entidheidungen des HandelsS- 
appellationsgerichts I S. 495. Hiegegen vergleiche 
Beitichrift des Anwaltsvereins Bd. VII S. 129, 
VIII S. 173, 329, IX €. 13. 
Gine Tolde Bürgichaft ift nicht ungiltig, jondern es 
fann dur diejelbe nur der nicht zugezogene Cheteil nicht 
belaftet und an der ihm gebührenden Hälfte des gemeinfamen 
Vermögens nicht gelhädigt werden. 
Berolzheimer, Kürnberger Yuteltaterbrecht.
	        
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