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solche von der Bleistiftfabrikation ausgeschlossen; doch
können stets zwei von ihnen, nach Ablegung des besonderen
Probestückes, Bleistiftmacher werden.
2. Die Bleistiftmacher erhalten das Recht, jedes
Vierteljahr im Beisein des Rugsschreibers, eine Handwerks-
versammlung abzuhalten, auf der sie ihre Angelegenheiten
besprechen können.
3. Das wichtigste Zugeständnis aber ist die Errichtung
einer „handwerksmässigen“ Vertretung der Bleistiftmacher.
Bisher ist nur stets von den zwei oder drei „ältesten.
Bleistiftmachern“ die Rede gewesen, die an der Besichti-
gung der Probestücke teilnehmen oder dem Umgang bei-
wohnen; dieser Mangel wird beseitigt durch Einführung
des Instituts der „Vorgeher“.!) Diese Vorgeher üben die
Vertretung der zwölf Bleistiftmacher indess nicht allein aus,
sondern ebenso wie den Umgang immer noch in Gemein-
schaft mit den Schreinern; in eiligen Angelegenheiten ge-
schieht die Vertretung sogar nur durch einen Geschwornen
der Schreinerkorporation.
So ist denn trotz wichtiger Konzessionen noch keines-
wegs alles erreicht; die Schreiner wollen eben den ein-
mal erlangten Einfluss nicht gerne aufgeben und die wohl
auch von ihnen als notwendig erkannte Trennung der
beiden Gewerbe nach Möglichkeit hinausschieben und
hintertreiben.
Sie versuchen, die einmal gemachten Konzessionen
wieder zurückzunehmen, indem sie die darauf bezüglichen
Verhandlungen?) einfach ableugnen ?) ; einer Strafe, die ihnen
der Rat wegen dieser unwürdigen Handlungsweise androht,
setzen sie neue, allerdings ebenfalls erfolglose Vorstellungen
ınd Petitionen entgegen. *%)
i) ibidem Punct 9.
2) Protokoll vom 27. Sept. 1708,
3) Rats-Prot. tom. 1709. Nr. 9. f. 112.
1) Rats-Prot. tom. 1709. Nr. 12. f. 13.