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sondern sich dessen allerdings zu enthalten, damit keine
Stümpeley daraus erfolgen möge.
Zum Zehenden, sollen die Schroder dahin angehalten
werden, keinem Kauffmann noch sonsten einem Unbefugten,
zondern allein denen Bleyweissstefftmachern das Bley weiss
zu schneiden. Und wann denenselben ein unnüzes und
schlechtes Bleyweiss zu schneiden kommt, So sollen sie
solches denen Vorgehern anzeigen, damit die schlechte,
böse Arbeit, samt aller Stümpeley abgestellt werden könne.
Doch behält ein Hoch-Löbl. Ratlı sich bevor, diese
Neu eingerichtete und mit offener Hand Oberherrl. confirmirte
Ordnung, zu ändern, zu mündern, oder zu verbessern, nach-
leme es denen jedesmahligen Zeiten und Läufften nach, für
aüzlich und nöthig befunden werden wird,
Decretum den 3. Augusti A. 1731,
Beilage IL.
Ordnung der Bleistiftmacher.
Diejenigen, welche von Wohllöbl. Rugs Amts wegen
zu Vorgehern auf dem Bleistiftmachen erwählt werden,
sollen ihre "Treue geben und zu Gott dem Allmächtigen
einen Eid schwören, dass sie eines Hochlöbl. Raths und
yemeiner Stadt auch ihrer Profession Nutz und Frommen,
nach Vermögen fördern, über hernach folgende Geseze
ınd Artikel genau halten und wo sie erfahren, dass solchen
zuwieder gehandelt werde, oder Stümpeley einreissen
wolle, solches bei dem Rugschreiber Rügen und anzeigen,
auch fleissig Um- und Eingänge vornehmen wollen, Ingl.
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