Volltext: Die Nürnberger Bleistiftindustrie von ihren ersten Anfängen bis zur Gegenwart

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sondern sich dessen allerdings zu enthalten, damit keine 
Stümpeley daraus erfolgen möge. 
Zum Zehenden, sollen die Schroder dahin angehalten 
werden, keinem Kauffmann noch sonsten einem Unbefugten, 
zondern allein denen Bleyweissstefftmachern das Bley weiss 
zu schneiden. Und wann denenselben ein unnüzes und 
schlechtes Bleyweiss zu schneiden kommt, So sollen sie 
solches denen Vorgehern anzeigen, damit die schlechte, 
böse Arbeit, samt aller Stümpeley abgestellt werden könne. 
Doch behält ein Hoch-Löbl. Ratlı sich bevor, diese 
Neu eingerichtete und mit offener Hand Oberherrl. confirmirte 
Ordnung, zu ändern, zu mündern, oder zu verbessern, nach- 
leme es denen jedesmahligen Zeiten und Läufften nach, für 
aüzlich und nöthig befunden werden wird, 
Decretum den 3. Augusti A. 1731, 
Beilage IL. 
Ordnung der Bleistiftmacher. 
Diejenigen, welche von Wohllöbl. Rugs Amts wegen 
zu Vorgehern auf dem Bleistiftmachen erwählt werden, 
sollen ihre "Treue geben und zu Gott dem Allmächtigen 
einen Eid schwören, dass sie eines Hochlöbl. Raths und 
yemeiner Stadt auch ihrer Profession Nutz und Frommen, 
nach Vermögen fördern, über hernach folgende Geseze 
ınd Artikel genau halten und wo sie erfahren, dass solchen 
zuwieder gehandelt werde, oder Stümpeley einreissen 
wolle, solches bei dem Rugschreiber Rügen und anzeigen, 
auch fleissig Um- und Eingänge vornehmen wollen, Ingl. 
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