100
auf den Detailverkauf gesetzte Strafe von 100 Rthlr. ver-
urteilt, diese aber sofort auf 25 fl, (!) ermässigt, der Handels-
betrieb im Grossen, bes. nach auswärts ilm aber auch
fernerhin zugestanden.
Am gleichen Tage noch wird auch ein Drechsler zitiert,
der ebenfals gerade auswärtige Fabrikate unbefugterweise
en detail verkauft; zu seiner Vertheidigung führt er an,
er verkaufe nur an hierherkommende Fremde, iubesondere
an bayrische Krämer, handle aber keineswegs en detail
damit.!) Zudem habe er Bleistifte zum Teil auch von
dem zünftigen Meister Riedel bezogen, dem er schon über
1000 fl. zu lösen gegeben,?) Da ihm aber nachgewiesen
wird, dass jene Bestellung schon vor mehreren Jahren
gemacht wurde, dringen die Geschworenen darauf, ihm
den Handel mit Bleistiften gänzlich zu untersagen und
das Rugsamt beschliesst in ihrem Sinn, 3)
Noch weiter als dieser Drechsler geht ein anderer‘)
— ebenfals ein Drechsler —; dieser hat sogar eine ständige
Niederlage von Bleistiften in seinem Hause errichtet.
Vor das Rugsamt gestellt, entschuldigt er sich wieder
damit, dass er nur nach auswärts liefere und zwar nur
deshalb, weil seine auswärtigen Kunden bei Bestellungen
von Drechslerwaren auch immer solche auf Bleistifte
machten. Dass er nicht bei zünftigen Meistern seinen
Bedarf decke, geschele deshalb, weil ihm seine Kunden
die Fabrikanten vorschrieben, von denen er seine Stifte
nehmen solle. Es ist wohl möglich, dass diese Angaben
auf Thatsachen beruhen, dass wirklich die Produkte der
Stümpler höher geschätzt wurden, als die der zünftigen
Meister, immerhin ist vielleicht etwas Misstrauen am Platz;
die betreffende Wendung kann leicht eine List sein, die
i) Rugsamts-Prot. 5. Febr. 1805, f. 113.
2) Rugsamts-Prot. 5. Febr. 1805. f. 114.
3) Ibidem f. 115.
4) Rugsamts-Prot. 12. Febr. 1805. f. 145.