Volltext: 1571-1618 (1633) (2. Band)

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müntzstett auffkaufft werde, soll man in der schau deßwegen 
nachfragen, ob dergleichen arbeit gezeichnet werde und wer die- 
selbe sein, die solche arbeit gen Franckfurt füren, und weil 
auch Cunrad Rufer, der anyetzo zu Hainau wohnt, noch 
immerdar die [65 a] geldhandtirung treiben und seine leut alhie 
in der statt haben soll, die im die groben sorten zuschicken, soll 
man deßwegen auch erkundigung einziehen . . . ec. 
2961. [1617, XII, 3 a] 26. Februar 1618: 
Christoff Widman, goldschmidsgesellen, soll man 
der rugsherren bedencken gemes zulassen, mitt seiner ainshand 
ohne furderung gesellen und jungen das handwerck [3 b] zu ar- 
beiten, doch das er seine arbeit auff die hiesige prob mache und 
dieselbe alle den geschwornen zu beschauen und in die schau zu 
bezeichnen schicke und über solchs alles den gebürlichen aid 
laiste; doch soll man ime deß betrüglichen wolffszans halben eine 
streffliche red sagen und aufflegen, sich mitt Jörgen Endner 
der gebür nach abzufinden und mitt dergleichen ding nitt mehr 
vorzukummen. 
2962. [1617, XII, 29 b] 5. März 1618: 
Uff herren D. Scheurls bedencken ist befohlen, Hansen 
Petzolt vier wochen und Peter Weissen 14 tag wegen ihrer 
mitt Philemon L’Espingal von Metz getribnen schedlichen 
gelthandtirung auff versperrte thurn zu straffen und ingedenck 
sein, wann man dem rath zu Straßburg andrer sachen halb 
schreibt, ihnen solchs in einem postscripto zu notificiren, doch 
dabey zu melden, das man gleichwol kein verdechtig gelt bey 
ime gefunden. 
2963. [1617, XII, 52 a] 13. März 1618: 
Der goldschmid zu Schwobach supplication, das 
verpott, ihre arbeit nitt zu kauffen, bey den jubilirern wider 
auffzuheben, sollen die rugsherrn zu sich nemen, nachzusehen, 
was befohlen und was gestalt der herr marggraff beantwortet 
worden, und bedencken, was ihnen zu beschaid zu geben. 
2964. [52 b] Uff den Wehrder anpietzettl, in welchem an- 
gezeigt, das Hans Glotsch, goldspinner, sein haus Hansen 
Rieckman, goldschmid und blumengiesser zu Mögel- 
dorff, verkaufft hab, und desselben supplication umb das bürger- 
recht zu Wehrd, ist befohlen, die goldschmid zu hören, ob 
sie ihn leiden mögen und bedencken, wie solche stümpler von
	        
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