Objekt: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

154 
Zweiter Teil. Die Verwaltungsämter. 
ein direktes Subordinationsverhältnis nur insoweit, als sie ihm denselben 
Diensteid leisten müssen, den auch ihre Herren schwören. Ihre Bestellung 
srfolgt durch ihre Dienstherren, die Monatssold, Teurungszulage und Zehr- 
yeld für sie vereinnahmen und sie dafür vollständig ausrüsten und er- 
halten müssen. Da für den Dienstherrn hierbei ein ansehnlicher Gewinn 
abfiel, so waren diejenigen Söldner, die der Stadt mit mehreren Pferden 
dienten, finanziell erheblich besser gestellt, als die Einrösser. Daher galt 
es als eine besondere Gunst, wenn der Rat einem verdienten Einzelsöldner 
arlaubte, einen oder mehrere Knechte für den Dienst der Stadt einzustellen. 
Die innere Zusammensetzung der nürnbergischen Reitertruppe ist 
zus folgender Aufstellung zu erkennen: 
Jahr 
1427 
1431 | 
je 7 je3 | 
Knechten |! Knechten 
} 
Es dienten mit 
je 2 | je 1 | keinem 
Knechten Knecht Knecht 
6 
| 24 Reiter 
ı 20 | 33 | Reiter 
Im ganzen befanden sich also 
im Jahre 1427 unter 84 Reisigen 55 unmittelbare Diener der Stadt 
und 29 Knechte, 
im Jahre 1431 unter 105 Reisigen 61 unmittelbare Diener der Stadt 
und 44 Knechte. 
Die hauptsächlich durch die Hussitengefahr veranlafste Verstärkung 
von. 21 Reisigen, welche der Durchschnittsbestand des Jahres 1431 dem 
Jes Jahres 1427 gegenüber aufweist, war somit im wesentlichen durch 
aine vermehrte Einstellung von Knechten erzielt worden und ganz das- 
selbe Verfahren läßlst sich auch bei der Kriegsrüstung im Jahre 1449 
beobachten. 
Nicht mit eingeschlossen in die Zahl der Reisigen ist Herr Wigleis 
von Wolfstein samt seinen Knechten, der dem Rat für ein jährliches 
Hehalt von 400 G” als Schultheifs dient, seinen Amtsobliegenheiten nach 
aber durchaus zu den Reitenden Söldnern gerechnet werden mufs, Sein 
Schultheilsenamt ist nämlich nichts weiter als ein reines Titularamt, 
welches den Zweck hat, die Reichsfreiheit der Stadt jedermann sichtbar zu 
machen und dadurch etwaigen Herrschaftsansprüchen anderer Reichsstände, 
insbesondere der Burggrafen, einen Riegel vorzuschieben. Von den richter- 
lichen Befugnissen, die ehemals mit ihm verknüpft waren, übt sein Inhaber 
keine einzige mehr aus, da der Rat sie seit der Erwerbung des Amtes 
teils sich selbst vorbehalten, teils andern Organen zugewiesen hat. Dafs 
ım Namen des Schultheifsen sämtliche Gerichtsbriefe ausgestellt werden,
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.