Volltext: 1571-1618 (1633) (2. Band)

34.2 
gefügter disposition gemes seinen geschwistrigitten yedem 100 f. 
bezale, und ermelts Carl Im Hoffs darauff gegebnen gegenbericht, 
dabey mündlich angezeigt worden, das der herr Tetzel begert 
hab, ihne auff deß Im Hoffs gegenbericht noch ferner zu hören, 
soll man herren D. Straßburger und D. Helden umb ihrer ehrw. 
räthlich bedencken zustellen, ob eine notturfft, den herren Tetzel 
ferner zu hören, oder was Meine Herren für beschaid geben sollen. 
1943. [1603, IX, 4 a] 9. Dezember 1603: 
Carl Im Hoffs gegenbericht auff herrn Carl Tetzels wider 
ihne weiland Willibald Im Hoffs medalien halben über- 
gebne supplication soll man ermeltem herren Tetzel umb seine 
replic zustellen, nachmals Carl Im Hoff auch ferner hören, damıitt 
gleiche schrifften sein, und alßdann die sach bey den vorigen 
herren hochgelehrten berathschlagen lassen. 
1944. [1603, IX, 2. Abt. 1 b] 10. Dezember 1603: 
Dietrich Holdermans gegenbericht auff deß raths zu 
Prag-Hrätschin für ihren bürger Caspar Omichen einer schuld 
halben gethanes schreiben, soll man ermeltem rath einschliessen 
und zuschicken. 
1945. [1603, IX, 23 a] 20. Dezember 1603: 
Uf Hainrich Hertels, Benedict Kolben und Maximilian Be- 
hems, dreyer provisioner, ansag, welcher massen ettliche gold- 
schmidsgesellen auff der. Hallerwisen ettlichen juden ihre 
wahren genummen und, alß ihnen drumb zugesprochen worden, 
was für hochmut deren ainer vor dem Neuen thor auff der wach 
geübet, ist befohlen, die provisioner auff ihr ansag zu bestettigen, 
nachmals zu erkundigen, wer dise goldschmidsgesellen und son- 
derlich derjenige, so disen hochmut geübet, gewesen, und den- 
selben ins loch einzuziehen, seinen mantel und rappier aber, so 
ime genummen worden, in die kriegstuben zu geben. 
1946. [1603, X, 35 b] 21. Januar 1604: 
Deß raths zu Prag-Rhättschin fernere fürschrifft für 
ihren rathsfreund Caspar Omichen, seine bey Dietrich Hol- 
derman habende schuld betreffent, soll man ermeltem Holder- 
man furhalten. ; 
1947. [1603, X. 58 a] 31. Januar 1604: 
Anna Jörgen Labenwolffs, rothschmids, wittib, 
soll man ein wochentliche hülff aus dem almosen geben, doch 
sie des schildtragens erlassen.
	        
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