Volltext: 1571-1618 (1633) (2. Band)

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60. [1584, IX, 47 b] 28. Dezember 1584: 
Auf die beim rath furgelegte supplicationes derjenigen perso- 
nen, welchen irer unbezalten losungen halben das bürgerrecht 
aufgekhündt worden, ist verlassen, ... Lienhardten Bock, 
zoldschmidt, ... [der] .. . vier losungen schuldig . . ., auf 
bezalung der losungen mit dem bürgerrechten widerumb zu be- 
znaden und . . . sovil tag mit dem leib auf ein thurn zu straffen, 
als vil er losungen schuldig. ... Den... Sebastian Roth, 
goldschmid, der siben losungen schuldig, ...[48 a] . . . mit 
beharrung deß aufgekhündten bürgerrechtens hinweck weisen und 
schweren lassen, sich innerhalb acht tagen hinweck zu thun. ... 
761. [1584, IX, 50 a] 30. Dezember 1584: 
Caspar Beuttenmüller von Venedig, goldtschmidts- 
gesellen, soll man uf sein begern und dieweiln die geschworne 
maister des goldt- [50 b] schmidthandtwercks solches nit 
widerfechten, sonder woll damit zufriden, und dann weil Joachim 
Peckh alberait inn die maisterstückh eingesessen, wann die andern 
yesellen auß denn maisterstückhen khomen, der ordnung gemeß 
nn die maisterstückh auch einsitzen laßen. 
762. [1584, X, 2. Abt. 2 a] 7. Januar 1585: 
Herrn OttHainrich, pfalzgrafen bei Rein, soll man 
auf seiner f. g. schreiben und begern Meiner Herren [2 b] werck- 
maisters, Peter Carls, halben widerumb schreiben, das man 
seinen f. g. ine, Carl, gern alßpalden hette zukommen lassen; 
so sei er aber neulicher zeit mit Meiner Herren erlaubdnus seinen 
zeschefften nach in die chron Behem verraist und werde ver- 
mutlich under acht wochen schwerlich wider zu haus gelangen; 
wann dasselbig geschiecht und sein f. g. sein volgends bedürffen 
werden, wolten Meine Herren ime alßdann gern erlauben. 
765. [1584, XI, 21 b] 8. Februar 1585: 
Jacob Klemmens, kartenmalers zu Straßburg, 
schreiben an das handtwerck der kartenmaler alhie befreffend, 
764. [1584, XI, 2 Abt., 4 a] 13. Februar 1585: 
Maister Peter Carln, Meiner Herren bürger und werckman, 
welcher verschinner zeit auf beschehens ansuchen sechs wochen 
lang in die chron Behem zu ziehen erlaubt worden, und aber 
dieselbig zeit vorlangsten aus ist, soll man widerumb heraus 
erfordern und befelhen, sich innerhalb dreien tagen, nachdem ime 
diß schreiben überantwortet wirdet, [4 b] heraus auf den weg zu 
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