Für lebend zu Markt gebrachte SHülber wird für die Marktgeblihr
überdie3 unentgeltlich am erften Tage ein warmer Mehltrank, und zwar
zwei Liter für jedes Kalb, von der ViehHhojverwaltung verabreicht.
817. Die Marktgebihr ijt fofort bei der Einbringung des Viehes
in den Viehhof von dem SEinbringer gegen einen nummerierten Markt-
gebührenzettel zu bezahlen. Ohne folchen darf Vieh in den Viehhof
nicht eingelaffen werden.
Die Marktzettel werden nur au der ViehHhofhebeftelle, weldhe auch
zur Machtzeit geöffnet ijt, gegen fofortige Bezahlung der Marktgebihr
abgegeben.
Für Vieh, daZ mit der Eijenbahn in den ViehhHof gebracht wird,
hat die Vorzeigung der Marktzettel och vor der Musladung des Viches
bei den mit der Neberwachung beauftragten ViehHhofbedienjteten zu
erfolgen, welche die Zettel mit dem KontroNlzeichen verfehen und fie dem
Einbringer des Viehes zurückgeben. Bei der Einbringung von Vieh,
welches nicht mit der Bahn Kommt, miüjfen die Marktzettel bei Der
ThHorwache am Eingauge des Viehhofes dem Aufijcher vorgezeigt werden,
der mit den Zettehn in gleicher Weije verfährt. Vor Erfüllung Ddiefer
Auflagen darf Vieh nicht ausgeladen und bezw. nicht in den Vichhof
verbracht werden.
Für jedes Stück Vieh, das aus dem ViehHhofe wieder entfernt
werden foll, ohne daß eS in den Schlachthof verbracht wird, muß an
der Thorwache des ViehHhofes an der SchlachthHofftraße, oder im Falle
der Verfradhtung auf der Eifenbahn bei den Hiezu anfgeftellten VBiehhof-
bedienjteten der Marktzettel abgegeben werden. Kann der Marktzettel,
gleichviel aus welchem Grunde, nicht abgegeben werden, fo darf das
betreffende Viehjtück nur mit Erlanbniz der Verwaltung und nach
Qöfung eines neuen Marktzettel8 aus dem ViehhHofe entfernt werden.
€ ijt daher im Interefje der Käufer gelegen, daß fie fich fir jedes
gefaufte Viehjtück vom Verkäufer den Marktzettel übergeben affen.
Für Viehftücke, welche nad Schluß der Marktwoche noch im Viehhofe
ftehen bleiben, müjffen die Marktzettel an den mit der Aufnahme des
Bejtandes beauftragten Bedienfteten abgegeben und neue Marktzettel
erholt werden. Dieje neuen Marktzettel mühfjfen dem vorgenannten
Bedienfteten vorgezeigt werden, der fie mit dem Kontrollzeichen verfieht
und an den Vorzeigenden zurückgibt.
8 18. Alles dem Viehhofe zugeführte Vieh muß jofort bei der
Einbringung von dem Einbringer bei dem mit der Aufficht beauftragten
Bedienfteten der Verwaltung nach Sattung und Stückzahl angemeldet