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fürsten, der unterdessen in die Stellung des Bischofs ein-
gerückt war, Gleichstellung: im Direktorium, abwechselnde
Verwaltung desselben verlangen.! Als Hardenberg. im
Sommer 1802 in München weilte, brachte er auch den
Fall zur Sprache.? Er ‚behauptete, Hänleins Forderungen
überbietend, Brandenburg‘ gebühre jetzt der Vorrang, da
Bamberg das Direktorium wegen seiner geistlichen Würde
besessen habe, auf Bayern jedoch nur die weltliche über-
gegangen sei. : Montgelas erwiderte, Bayerm Kalte an seiner
Brandenburg übergeordneten Stellung fest; sein Vorrecht
sei von der ererbten fürstlichen Würde, nicht von der
bischöflichen abzuleiten.? Der Reichsdeputationshaupt-
schluss traf kurz nachher die allgemeine Bestimmung, dass
dem neuen Regenten die Entschädigungslande mit ihren
Rechten und Vorzügen zufallen sollten, nach $ 32 mit
ihrem vorigen Rang. ‚Bei. den Verhandlungen über den
Vertrag vom 30. Juni 1803 verabredete man, sich über das
fränkische Direktorium in separato zu einigen.‘ Doch
wurde weder 1802 noch 1803 die Angelegenheit ernstlich
vorgenommen. Erst im Sommer 1804 rührte Hänlein aber-
mals daran. Er forderte die kurfürstlichen Gesandten zu
Konferenzen über jene Meinungsverschiedenheiten auf.®
Die Antwort Bayerns lautete ablehnend; man wolle in
keinem Punkte von dem durch Bamberg ohnehin unter so
1. Note Hänleins an das Kabinettsministerium vom 17. Aug.
ı8oz; R. XI. 9 A. Hard. hatte im Bericht vom 13. Juli 1802 die
nämliche Forderung aufgestellt, jedoch gleich hinzugefügt, es werde
schwer halten, sie durchzusetzen,
2. Hard. an Montgelas d. d, München 12, September 1802;
R. XI. 9 A.
3. Montgelas an Hard. d. d. München 19. Sept. 1802; ebda.
4. Weisung Hard. an Hänlein d. d. Berlin 28. Oktober 1804;
ebda.
5. Note Hänleins an Obeikamp u. Hepp vom 7. Juni 1804;
ebda.