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Rechten der Reichsritterschaft seinen Schutz zusagte. Die
Ritterschaft, die unter Maximilian I. selbst gegen Befehle
des Kaisers sich gesträubt, mit der das Reichsoberhaupt
in der Zeit Karls V. auf dem Fusse der Gleichberechtigung
verhandelt hatte, betrachtete von nun ab Fügsamkeit
gegen den kaiserlichen Hof als ihre Pflicht. So konnte
Ferdinand I, 1559 ein Edikt an die Reichsritterschaft in
Franken richten, welches derselben ihre Rechte wie
ihre Pflichten gegen den Kaiser einschärft.!
Das Bewusstsein der Zusammengehörigkeit durchdrang
den Adel immer mehr. Schon bisher bestand bei ihm
sine Gliederung. nach Gegenden.* Nach dem Vorbild der
schwäbischen Ritterschaft trat die fränkische 1590 zu einer
zigenen Korporation zusammen; ihre Satzung, die Ritter-
ardnung;, wurde vom Kaiser genehmigt.*? Um den in dem
Edikt verzeichneten Vorschriften dauernde Giltigkeit zu
verschaffen, wurde es 1609 von der Wiener Kanzlei als
kaiserliches Privileg hinausgegeben. Laut desselben sollte
jeder Reichsstand, der einen Reichsritter in Landsasserei
bringe, wie jeder Reichsritter, der sich von der Korporation
:renne, mit 50 Mark lötigen Goldes bestraft werden. Be-
stätigt wurde das Privileg zum letzten Male am Anfang
des ı8, Jahrhunderts.* Seit der zweiten Hälfte des 16. Jahr-
aunderts war der Reichsadel, auch die protestantischen
Familien, dauernd für die kaiserliche Politik gewonnen.
1. Kerner III, 209.
2. Die sechs fränkischen Ritterorte hiessen: Steigerwald, Oden-
wald, Altmühl, Rhön und Werra, Baunach, auf dem Gebirg. Ueber
die frühere Geschichte der fränkischen Ritterschaft s. Kerner II,
36 f.. Lang I, 179.
3. Die Ritterordnung vom Sept. 1590, die kaiserliche Be-
stätigung vom September 1591: J. St. Pütter: Historische Ent-
wicklung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs?
(1788), I, 458; Kerner II, 36 ff. Roth von Schreckenstein II, 364.
4. Durch Kaiser Karl VI 1718: Kerner II, 41 f.; III, 209 ff.
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