Objekt: Preussens Politik in Ansbach-Bayreuth

18 
wesentlichen ih Geld. Dann suchte die Ritterschaft zu 
verhüten, von den Geldforderungen des kaiserlichen Hofes 
zu oft heimgesucht zu werden; sie legte also — es war 
der zweite Unterschied gegen früher — Wert darauf, dass 
die Leistungen 'als freiwilliger Beitrag, : als Subsidium 
charitativum anerkannt würden.! Soweit auch die 
Organisation des Adels. schon gediehen war, so häufig 
sich die Ritterschaft auf eigene Faust versammelte, sie 
fand sich doch ein, als 1534 der Landtag berufen wurde, 
um zum ersten Mal in den Fürstentümern das Umgeld zu 
bewilligen.? Bald gewann die schroffere Richtung die 
Oberhand. Als 5-Jahre nach jener ersten Umgeld- 
bewilligung der Landtag abermals zusammentrat, um Zur 
Verminderung der. landesherrlichen Schulden die Aus- 
schreibung von Steuern zu genehmigen, vermisste man 
den Adel, obwohl er geladen war, gänzlich.*? Auch von 
dem Landtag, der 1550 berufen wurde, hielt sich derselbe 
fern. Er gewährte wenigstens ein halbes Jahr nachher 
eine Vermögenssteuer; jedoch sollte sie nicht von dem 
Vermögen der Ritterschaft, sondern nur von dem ihrer 
Hintersassen und Lehensleute erhoben werden.“ Obwohl 
die Markgrafen die Schädlichkeit des Verhaltens der 
Ritterschaft vollkommen durchschauten, griffen sie nie fest 
durch. Nachdem sie über 60 Jahre ruhig zugesehen hatten, 
nachdem Albrecht Alcibiades so schwer hatte büssen 
müssen, brauchte Kaiser Ferdinand I. von dessen Nach- 
folyzer keinen Widerstand zu besorgen, wenn er den 
1. Die erste dieser Bewilligungen 1532 bei K.H. Frhr, Roth v. 
Schreckenstein: Geschichte der ehemaligen freien Reichsritterschaft 
IL (1871), 288. — Ueber den Betrag der Charitativsubsidien in 
späteren Zeiten und die Verteilung auf die 3 Ritterkreise s. Kerner 
IL, 355. 
2. Lang II, 76 ff.; III, 282. 
3. Lang II, 118 ff, 
4. Lang II, 222 ffi, 225 f.; III, 282.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.