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Am Tage darauf wurde von Hardenberg und Nürn-
berg eine gemeinsame Punktation skizziert.! Sie enthielt
die von dem Minister von Anfang an zugesagten Ver-
zünstigungen. Um sowohl in Berlin wie in Wien Vor-
würfe, soweit als es bei der Eigenart des Falles möglich
war, zu bannen, lud er wieder Klüber zu sich.?* Für den
in den Distinktionen des Reichsstaatsrechts bewanderten
Gelehrten darf man es wohl ansprechen, dass die früher
nicht erwähnte Benennung Subjektions- und Exemtions-
vertrag für die Vereinbarung gewählt wurde.® Er entwarf
auch den Text.* Nach dem Wunsche der Nürnberger
Abgeordneten, die hierauf erschienen, wurde die Fassung
noch etwas gemildert.5 Um sich der Verantwortung zu
entziehen, bat der Rat, dass die Huldigung bis nach er-
folgter kaiserlicher Genehmigung hinausgeschoben werde
oder dass wenigstens der vorher geleistete Huldigungseid
ungiltig sei, falls der Kaiser die Genehmigung verweigere.5
130 dagegen; Modifikationen wünschten 70 („Die Bürger Nürn-
bergs . . .‘). Vollmachtsweise abgegebene Stimmen waren giltig
'Ratsprot. vom 28. Aug), Die für den 28. Aug. noch nicht ge-
ladenen Bürger wurden für den 30. zur Stimmabgabe aufgefordert
Ratsprot. vom 209. Aug.). An diesem Tage stimmten noch 620 ab,
davon 376 für Preussen (Ranke I, 363). — Häusser® II, 92; Sybel
LV2, 249.
1. Ratsprot, vom 29. Aug.
2. Oesfeld 42.
3. Exemtion ist die Nichtentrichtung einer Reichsabgabe durch
den Stand, welchem dieselbe nach der Matrikel von 1521 zukommt:
J. J. Moser: Von denen deutschen Reichsständen (1767), 323.
4. Von Schuster geführtes Prot. der Besprechung vom 30. Aug.;
K.-A.: Lade C. LIV. 27.
5. Ebda.
6. Ratsprot. vom 1. Sept.