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Gulden ein Gebiet, das Brandenburg bisher fürsich beansprucht
hatte, als Reichsafterlehen überlassen. Der Vertrag, vom Kur-
haus nicht genehmigt, wurde 1796 für ungiltig erklärt, Der
Versöhnlichkeit, welche der Graf dabei zeigte, hatte er die
Freundlichkeit Hardenbergs zu danken. Durch königliche
Assekuranzakte! wurden ihm. alle Einkünfte zuerkannt,
welche er bisher genossen hatte. Die giechischen Aemter
lieben in ihrer Verfassung, wurden indes dern. Behörden
zu Bayreuth untergeordnet. Sie sollten sich den preussischen
Visitationen unterwerfen, in allen Rechts- und Polizeisachen
sich nach preussischen Vorschriften richten. Hingegen
versprach der König, die Familie gegen die Reichsritter-
schaft und den kaiserlichen Hof kräftig zu schützen.
Ueber die Meinungsverschiedenheiten mit Pfalzbayern
konnte Friedrich Wilhelm leichter hinweggehen.? Böhmen
verschob den im Teschener Frieden zugesagten Verzicht auf
mehrere Rechte immer noch.? Hardenberg hatte zu
Anfang des Dezember 1796 von dem Landesgubernium zu
Prag, an das er sich fünf Monate zuvor gewendet hatte,
noch keine Antwort empfangen. Er hatte jedoch unter-
lessen die böhmischen Hintersassen in die königliche
Landeshoheit im grossen und ganzen einbezogen.* Abge-
sehen von den Adeligen, deren Unabhängigkeit vernichtet
wurde, waren ungeschlichtet: die Differenzen mit den vier
geistlichen Fürsten, mit vier Reichsstädten, mit
Schwarzenberg, Castell, mit der schwäbischen Propstei
Ellwangen, deren Inhaber, der Kurfürst von Trier, ein
sächsischer Prinz war, mit Böhmen, Pfalzbayern, Kursachsen
1. d, d, Berlin 10. Nov. 1796, ggz. Finck., Alv.: Staatsarchiv II,
446 ff. — Ber. Hard. vom 3. Dez. 1706, — Gen.-ber, 8 18; Welt-
“ich (1808), 20. .
2. 8 67 der Instruktion Hard. vom ı2. Apr. 1796. — Gen.-
ber, 8 7.
3. $ 66 der Instruktion vom 12. Apr. — Gen.-ber. 8 26f,
4. Bericht Hard, vom 3. Dez. 1706.