442 Fünfter Teil. Die öffentlichen Ausgaben von 1431 bis 1440.
fertigen“ und das gerechtfertigte öffentlich verlesen zu lassen. De Hoch
fertigung hatte wohl den Zweck, alle Bestimmungen, welche 4 Ur6 en
Gesetzgebung des abgelaufenen Geschäftsjahres hinfällig geworden ware ,
auszumerzen und die neu hinzugekommenen nachzutragen. Durch die
öffentliche Verlesung des revidierten Textes, die für die Sebalder und
die Lorenzer Pfarre gesondert stattfand, sollte zur allgemeinen Kenntnis
gebracht werden, welche Gesetze zur Zeit in Gültigkeit selen. — Nach
den Angaben der Ordnung der Losungstube (Nbg. KA. Ms. 319 Fol. 59),
mit denen die Einträge in den Registern unserer Epoche durchaus ‚überein-
stimmen, erhält für die Rechtfertigung des Stadtbuches jeder von den
vier dazu deputierten Ratsherren Z @, der Gerichtschreiber 1 &%, die dabei
mitwirkenden Büttel 10 %. Die Rechtfertigung kostet also jedesmal
9%, %. Für das Verlesen des Buches vergütet die Losungstube den damit
betrauten Schreibern, deren Zahl zwischen fünf bis sieben schwankt, je
Y/, &%; den sie begleitenden Bütteln (es sind ihrer 7 bis 11) je 2 ß; dem
Hausknecht, der das Buch zur Stelle zu schaffen hat, 5 S. Dazu kommen
noch 1 bis 2 % für den Wein, den die Beteiligten während der Recht-
fertigung und Verlesung zu trinken pflegen. Die Ausgaben hierfür werden
alljährlich in eine Summe zusammengezogen und in der ersten Frage
nach der Ratswahl, also in der II bis IV. des ‚Jahresregisters, gebucht.
Sie betragen laut R31IV: 10% 9% ß; R32111: 10%; R33II: 16 % 8 ß;
R3411I: 15% 11%; R350I: 14% 17 ß 4 hl; R361II: 13% 7% 4hl;
R37IHN: 14 % 19 ß; R38IV: 16% 1; R39IV: 14% 1 ß; R40111:
15% 16 #
b) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen. Was der Rat sonst noch
der Bürgerschaft bekannt zu machen hat, läfst er in den Strafsen der
Stadt öffentlich ausrufen oder vom Rathaus oder von der vor demselben
hefindlichen Kanzel herab verlesen. Öffentliche Anschläge kommen vor,
sind aber selten und dienen stets nur zu Ergänzung mündlicher Bekannt-
machungen. Die Verlesung umfangreicherer Publikationen besorgt in der
Regel der Gerichtschreiber, in einzelnen Fällen der Losungschreiber,
seltener ein Kanzleischreiber. Das Ausrufen der kürzeren und minder
bedeutsamen Bekanntmachungen geschieht in den meisten Fällen durch
einen oder mehrere Büttel; mit Vorliebe werden Klas Plankensteiner
und der Büttel Eberhard als Ausrufer verwendet. Vereinzelt treten auch
die Stadtknechte Otto und H. Schwäblein in Thätigkeit. Der Ausrufer
erhält für eine Bekanntmachung 2 %£ oder 2 ß 4hl, selten mehr. Die
Kosten der von Schreibern besorgten öffentlichen Verlesungen schwanken
zwischen 4 ß und 19 £. — Im einzelnen bucht R35V: „18 % 8 hl Georg
Madach, unserm Schreiber, und zwei Knechten, das Gesetz von denen,