Volltext: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (2. Band)

(02 Sechster Teil. Ergebnisse und Entwicklung von 1377 bis 1794. 
einem einzigen Zwecke dienen, auch mindestens neun Zehntel der all- 
yemeinen Verwaltungsausgaben auf die Rechnung dieses einen Zweckes 
yesetzt werden müssen. Somit würde auch der gröfste Teil der in Gruppe I 
enthaltenen Ausgaben als Aufwand für die Sicherung der Stadt nach aufsen 
in Anspruch zu nehmen sein. Und auch damit noch nicht genug: Aus- 
yaben für denselben Zweck sind schliefslich auch noch in Gruppe IIL und 
[V versteckt, da z. B. unter Rechtspflege die Kosten der Strafvollstreckungen 
bei auswärtigen Gerichten verrechnet sind, und der in den Polizeiausgaben 
enthaltene Aufwand für Münzpolizei fast ausschliefslich der Abwehr des 
von auswärtigen Münzherren gefälschten Geldes dient. Mit Ausnahme eines 
verschwindend kleinen Bruchteils, der vielleicht mit drei oder vier Prozent 
der Gesamtausgabe schon zu hoch gegriffen ist, lassen sich also alle Aus- 
yaben der Stadt auf das Bedürfnis nach Sicherung ihrer Interessen gegen 
Vergewaltigung durch auswärtige Mächte zurückführen. Auf die Be- 
riedigung dieses einen Bedürfnisses ist der ganze städtische Ausgabeetat 
zugeschnitten. 
Damit soll aber keineswegs gesagt sein, dafs in dem Nürnberg unserer 
Epoche für die im städtischen Budget so stiefmütterlich bedachten anderen 
öffentlichen Aufgaben, wie für Rechtspflege, Polizei, Wohlfahrtspflege und 
xommunale Veranstaltungen kein Geld vorhanden gewesen wäre; denn die 
wenigen hundert Pfund, die im städtischen Ausgabeetat für sie aus- 
yeworfen sind, stellen nur den kleineren Teil.der für sie aufgewendeten 
Kosten dar; der gröfsere wird durch Gebühren und Beiträge der Inter- 
assenten aufgebracht. So sind die Kosten der Rechtsprechung grundsätzlich 
von. den Parteien zu tragen. Die Instandhaltung der Brücken wird aus dem 
vor den Thoren erhobenen Brückengeld, die der öffentlichen Kauf- und Lager- 
aäuser aus den Platzmieten bestritten. Die finanzielle Grundlage der Schulen 
bildet neben dem kirchlichen und weltlichen Stiftungsvermögen das Schulgeld. 
Anlage, Ausbesserung und Reinigung des Strafsenpflasters und der öffentlichen 
Brunnen fällt der „Nachbarschaft“ oder, wie wir heut sagen würden, den 
Anwohnern zur Last. Die Kosten der zu Gunsten der Bürgerschaft in 
Zeiten der Not vorgenommenen Lebensmittelankäufe finden der Regel nach 
n dem vom Rat festgesetzten Verkaufspreis ihre Deckung. Und ähnlich. 
verhält es sich mit allen übrigen Einrichtungen, deren Kosten sich auf 
jestimmte Benutzer abwälzen lassen. Nur insofern dabei ein von jedem 
privaten Nutzen losgelöstes öffentliches Bedürfnis in Frage kommt, ent- 
schliefst sich der Rat, auch für solche Zwecke in den städtischen Säckel 
zu greifen. So oft dies aber geschieht, pflegt er ausdrücklich zu betonen, 
dafs er etwas thue, wozu er nicht verpflichtet sei, und wofür ihm die 
Bürgerschaft besonderen Dank schulde.
	        
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